In jüngster Zeit hat die Diskussion um die Grundsteuer in der Landwirtschaft für Aufsehen gesorgt. Besonders hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit, die Grundsteuermesszahl für Wohnungen von Betriebsinhabern, Altenteilern und in Betriebswohnungen um 25 Prozent zu reduzieren. Die Ecovis-Agrar, ein Beratungsverbund für Steuer-, Rechts- und Betriebsfragen in der Agrarwirtschaft, erläutert, wie Landwirte diese Ermäßigung für sich nutzen können.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gelten bestimmte Bedingungen: Die Wohnung muss vom Betriebsinhaber, seiner Familie, Altenteilern oder Angestellten bewohnt werden und in direkter Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs liegen. Der Betriebsleiter ist verpflichtet, mindestens vier bis sechs Wochen jährlich betriebliche Tätigkeiten auszuführen. Dazu zählen unter anderem Arbeiten im Stall und auf dem Feld, Maschinenpflege, Fahrzeiten, Beschaffung von Futtermitteln, Vermarktungsaktivitäten, Bürotätigkeiten sowie Weiterbildungen. Für Betriebswohnungen gilt, dass dort wohnende Angestellte aufgrund ihres Arbeitsvertrags über 100 Tage oder 800 Stunden pro Jahr für den Betrieb arbeiten müssen. Auch Ruheständler, die ehemals beschäftigt waren, kommen für diese Vergünstigungen in Frage.
Landwirte in Bayern und Niedersachsen, die diese Ermäßigung für ihre Wohnimmobilien in Anspruch nehmen möchten, können dies bei der Abgabe der Grundsteuererklärung tun. Hierfür ist das Ausfüllen von Fragebögen oder das Beantworten von Fragen zum Betrieb notwendig, damit die zuständigen Finanzbehörden die Voraussetzungen überprüfen können.
Es ist von großer Bedeutung, das Finanzamt über Änderungen zu informieren, die eine Beendigung der Steuerermäßigung nach sich ziehen könnten, beispielsweise wenn der Betrieb verpachtet wird oder der Altenteiler verstirbt und die Wohnung anderweitig vermietet wird. Carmen Eibl, eine Steuerberaterin bei Ecovis, unterstreicht die Wichtigkeit dieser Mitteilungen an die Behörden.
Quelle: Ecovis Agrar