Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass vorläufig bewilligte Überbrückungshilfen nicht rückwirkend von den Behörden zurückgefordert werden dürfen. Mit diesem Urteil wurden die Rechte vieler landwirtschaftlicher Betriebe gestärkt, die derzeit mit den zuständigen Stellen über die Rückzahlung von Hilfen aus der Pandemiezeit im Konflikt stehen.
Im Kern stellte das Gericht klar, dass ein vorläufiger Bescheid zwar die Höhe der bewilligten Summe betreffen kann, nicht aber die grundsätzliche Antragsberechtigung. Damit haben Landwirte, deren Anträge in Frage gestellt wurden, eine verbesserte Rechtsposition. Besonders betroffen sind Schweinehalter in Niedersachsen, wo mehr als die Hälfte aller bundesweiten Anträge auf Corona-Hilfen gestellt wurde. Von insgesamt 4.677 Anträgen stammten 2.428 aus diesem Bundesland.
Die Bewilligungsstellen prüfen aktuell die Berechtigung der eingereichten Anträge. Dafür mussten die Betriebe bis Ende September 2024 Schlussrechnungen vorlegen, die die angegebenen Umsatzeinbußen bestätigen sollten. In zahlreichen Fällen kam es bereits zu Rückforderungen.
Nach Einschätzung von Fachjuristen hat die Entscheidung in Hamburg Signalwirkung, auch wenn sie rechtlich nicht unmittelbar in anderen Bundesländern bindend ist. Zahlreiche Landwirte, die mit Rückforderungen konfrontiert sind, können sich nun auf dieses Urteil berufen und die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Dienstleistungsunternehmen Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von mehr als 42.000 Euro erhalten. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank forderte die Mittel zurück, mit der Begründung, die Umsatzeinbußen seien nicht eindeutig auf die Pandemie zurückzuführen und die ursprüngliche Bewilligung sei nur vorläufig gewesen. Das Unternehmen wehrte sich gerichtlich und erhielt Recht.
Die Richter stellten fest, dass mit der vorläufigen Bewilligung die grundsätzliche Berechtigung bereits entschieden war. Ein späterer ablehnender Bescheid durfte diesen nicht einfach ersetzen. Da die Behörde keine Abweichung von ihrer eigenen Praxis belegen konnte, war die Rückforderung unzulässig.
Das Unternehmen hat zwar keinen Anspruch auf die sofortige Auszahlung der vollen beantragten Summe, jedoch auf eine erneute und rechtmäßige Prüfung des Antrags. Das Urteil (Az.: 16 K 2025/23) ist inzwischen rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Januar 2025 eine Berufung abgelehnt hat.
