Aktuell sorgt das Erntegut-Urteil für viel Unruhe unter Landwirten in Bezug auf die Nachbauerklärung. Trotz der Diskussionen bleibt es jedoch dabei: Landwirte müssen für ihre nachgebauten Sorten sowie die der STV (Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH) bekannten Z-Saatgutsorten bis zum 30. Juni 2024 die Nachbauerklärung für dieses Erntejahr abgeben. Rechtsanwalt Jens Beismann rät den Landwirten, ihre Rechte genau zu kennen, um nicht mehr preiszugeben als notwendig. Das Ignorieren dieser Pflicht kann teuer werden.
Nachbaugebühren und Lizenzgebühren im Vergleich
Die Nachbaugebühr beträgt die Hälfte der vollen Lizenzgebühr. Die STV stellt eine entsprechende Tabelle zur Verfügung. Ein Beispiel: Für selbst nachgebautes Saatgut des Winterweizens Argument liegt die volle Lizenzgebühr bei 13,90 Euro je Dezitonne (netto), die Nachbaugebühr bei 6,95 Euro je Dezitonne (netto).
Verfahren zur Nachbauerklärung
Die STV versendet meist Ende April ein Formular zur handschriftlichen Ausfüllung. Alternativ kann die Auskunft auch über die Internetseite der STV erteilt werden. Landwirte sollten darauf achten, keine unnötigen Verpflichtungen durch das Kleingedruckte einzugehen. Da das Ausfüllen des Formulars nicht zwingend ist, kann auch ein formloses Schreiben aufgesetzt werden. Dieses sollte den Namen, Betrieb und Anschrift des Landwirts sowie die Sorte und Menge des nachgebauten Saatguts enthalten.
Für eine korrekte Zuordnung ist es notwendig, das Wirtschaftsjahr und die STV-Betriebsnummer anzugeben. Wichtig ist auch, dass der Versand des Schreibens nachgewiesen werden kann. Ein Fax mit Sendeprotokoll ist eine einfache Möglichkeit. Beim Versand per Einschreiben sollte ein Zeuge bestätigen können, dass das Schreiben in den Umschlag gelangte und bei der Post aufgegeben wurde. Diese Bestätigung sollte auf einer Kopie des Schreibens vermerkt und zur Akte genommen werden.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Die Frist zur Abgabe der Nachbauerklärung endet am 30. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres. Wird die Auskunft nicht fristgerecht erteilt, liegt eine Sortenschutzverletzung vor. In diesem Fall kann die STV Schadenersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr fordern. Zudem kann die STV für den Züchter einen Unterlassungsanspruch und Rechenschaft über gleichartige Verstöße in der Vergangenheit verlangen. Wird die Erklärung fristgerecht abgegeben, reduziert sich die Gebühr auf die Nachbaugebühr, die nur die Hälfte der vollen Lizenzgebühr beträgt.
Stellt die STV einen Verstoß gegen das Sortenschutzrecht fest, fordert sie in der Regel Schadenersatz und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese beinhaltet die Verpflichtung, künftig die Meldefristen einzuhalten und den Sortenschutz zu respektieren. Bei Verstößen kann eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fällig werden. Diese Strafe kann jedoch verhandelt werden, beispielsweise durch den „Hamburger Brauch“, der keine fest vereinbarte Strafe vorsieht. Im Falle eines Verstoßes passt die STV die Strafe dann nach eigenem Ermessen an, was gerichtlich auf Angemessenheit geprüft werden kann.
Rechtliche Entwicklungen
Eine positive Entwicklung gibt es hinsichtlich wiederholter Sortenschutzverletzungen. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich die pauschale vierfache Lizenzgebühr als Schadensersatz bei wiederholten Verstößen gekippt (Az.: C-522/21). Die Entscheidung besagt, dass die zugrundeliegende Verordnung der Kommission ungültig ist. Künftig muss sich die STV bei wiederholten Verstößen mit einer einfachen Lizenzgebühr zufriedengeben, es sei denn, sie kann einen tatsächlich höheren Schaden nachweisen.