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Streit um Erntegut-Urteil: Was Landwirte jetzt wissen müssen

Vor der Ernte haben zahlreiche Landhändler und Erfasser Erklärungen an die Landwirte verschickt, die von diesen unterschrieben werden sollen. Diese Erklärungen bestätigen, dass die angelieferte Menge aus Z-Saatgut oder freien Sorten stammt oder dass bei Nachbau die Nachbaugebühr an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) entrichtet wurde. Der Hintergrund hierfür ist ein Urteil, das die STV erstritten hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Handel eine Erkundigungspflicht hinsichtlich des Sortenschutzes hat. Allerdings bleibt unklar, wie der Landhandel diese Pflicht genau umsetzen soll, was zu Streitigkeiten zwischen der STV, Händler- und Agrarverbänden führt.

Betroffen sind Landwirte, die Getreide, Kartoffeln oder Leguminosen an einen Landhandel liefern. Die meisten Händler wollen sich bei ihren Zulieferern hinsichtlich der Einhaltung des Sortenschutzes absichern. Auch bei Kleinlandwirten, die von der Zahlung der Nachbaugebühren befreit sind, ist der Handel verpflichtet, die rechtmäßige Erzeugung der Ware sicherzustellen. Die STV betont, dass das Erntegut-Urteil bestehendes Recht bestätigt hat, und daher ist die Erklärung für alle angelieferten Waren notwendig.

Der Handel legt selbst fest, welche Bescheinigung er von seinen Partnern verlangt. Die Erntegut-Bescheinigung lässt sich nur online bei der STV beantragen, und die Seite wird ab dem 15. Juli freigeschaltet. Es gibt zwei Möglichkeiten zur Beantragung: Entweder die Eingabe der Ackerfläche je Fruchtart, der verwendeten Z-Saatgutmenge je Sorte bzw. Nachbausaatgut oder freier Sorten, sowie das Flächenverzeichnis aus dem GAP-Antrag, die Z-Saatgut-Kaufbelege und der Nachweis über gezahlten Nachbau. Alternativ können Landwirte die gleichen Angaben ohne Belege oder Daten hochladen und müssen in diesem Fall alle 4-6 Jahre einer stichprobenhaften Prüfung zustimmen.

Die STV teilt mit, dass es keinen Abgleich ohne ausdrückliche Zustimmung des Landwirts gibt. Landwirte können auch eine Erntegut-Bescheinigung beantragen, wenn sie kein Konto bei der STV für die Erhebung der Nachbaugebühr haben. Eine Erntegutbescheinigung kann man auch erhalten, wenn man freie Sorten verwendet.

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