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Mehr Spielraum im Kampf gegen Glasflügelzikade

Das Bundeslandwirtschaftsministerium räumt Landwirten durch eine Lockerung der GLÖZ 6-Bestimmungen größeren Handlungsspielraum im Umgang mit der Schilf-Glasflügelzikade ein. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat in dieser Woche dem Bundeskabinett die dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung präsentiert.

Welche Erleichterungen sind bei der Mindestbodenbedeckung vorgesehen? Die Änderungsverordnung befreit ab 2026 Ackerflächen nach dem Anbau bestimmter Pflanzen wie Zuckerrüben und Kartoffeln von der Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung. Betriebe können dadurch Schwarzbrachen schaffen, um den im Erdreich überwinternden Nymphen in Herbst und Winter die Nahrung zu entziehen.

In den Roten Gebieten gibt es vorerst keine Ausnahmen. Nach Angaben von Bundesminister Rainer gefährdet die Ausbreitung der Schilf-Glasflügelzikade an vielen Orten die Ernten. Mit einem umfassenden Bündel praxistauglicher Maßnahmen solle das Insekt vorbeugend und zielgerichtet eingedämmt werden, damit es Krankheitserreger gar nicht erst übertragen könne. In den Roten Gebieten muss der Anbau einer Zwischenfrucht zunächst weiterhin erfolgen, weil das Düngerecht getrennt von den GLÖZ 6-Bestimmungen behandelt wird.

Vorgesehene Erleichterungen für Grünlandflächen finden sich ebenfalls in der Verordnung. Neben den Anpassungen bei GLÖZ 6 beinhaltet sie auch neue Bestimmungen zum Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren, bekannt als GLÖZ 2. Das Ministerium möchte unter anderem ermöglichen, dass durch Bodenbearbeitung die Dauergrünlandnarbe erneuert werden kann. Die Vorgaben für nichtproduktive Acker- und Dauergrünlandflächen in GLÖZ 6 sollen ebenfalls verringert oder flexibler ausgestaltet werden und sich auf die Brutzeit von Feld- und Wiesenvögeln konzentrieren.

Veränderungen bei den Öko-Regelungen stehen ebenfalls an. Das BMELH möchte die Öko-Regelungen einfacher und ansprechender machen. Bundesminister Rainer hat dem Kabinett die fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorgelegt. Bei den Direktzahlungen sind unter anderem folgende Veränderungen geplant: Vereinfachung der Meldepflichten bei gekoppelten Direktzahlungen, Anpassungen bei verschiedenen Öko-Regelungen wie etwa der Wegfall der Zehn-Hektar-Schwelle für Weinbaubetriebe sowie Anhebung von Prämienstufen bei bestimmten Öko-Regelungen, beispielsweise für Altgrasstreifen im Dauergrünland.

Der Bundesrat muss diesen Änderungen noch zustimmen.

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