Anzeige
 

Was Landwirte bei Mängeln an Neumaschinen wissen sollten

Beim Kauf neuer wie oder Erntemaschinen tauchen hin und wieder Mängel auf, die Fragen nach den eigenen Rechten aufwerfen. Für eine sichere Einschätzung der Lage ist es entscheidend, sich mit den rechtlichen Grundlagen der Mängelhaftung und Garantiebestimmungen vertraut zu machen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, konkret in § 433 BGB, sind die rechtlichen Pflichten beim Abschluss eines Kaufvertrags geregelt. Der Verkäufer muss demnach eine mangelfreie Maschine liefern. Ein Mangel liegt dann vor, wenn das Gerät bei Übergabe nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht oder objektive Standards nicht erfüllt.

Solche Mängel können unterschiedlicher Art sein. Sie reichen von technischen Defekten über fehlende Ausstattungsmerkmale bis hin zu Abweichungen von Leistungsdaten. Ob ein Sachmangel vorliegt, hängt sowohl von der individuellen Absprache zwischen Käufer und Verkäufer als auch von allgemeinen Anforderungen ab.

Die gesetzliche Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Maschine. In dieser Zeit kann der Käufer unter anderem auf Nachbesserung bestehen, eine Kaufpreisminderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich sind auch Schadensersatzforderungen möglich, wie sie in § 437 BGB beschrieben sind.

Nicht selten verwenden Händler eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Abweichungen von der gesetzlichen Regelung enthalten. So kann beispielsweise die Verjährungsfrist verkürzt sein. Besonders für , die rechtlich als Unternehmer gelten, ist dies von Bedeutung. Denn in solchen Fällen muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.

Bei Privatkunden hingegen gilt im ersten Jahr nach der Lieferung eine sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet: Es wird automatisch angenommen, dass der Fehler schon bei der Übergabe existierte – sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil belegen kann.

Ergänzend zur gesetzlichen Mängelhaftung kann eine bestehen. Diese wird vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten gewährt und geht meist über die gesetzlichen Rechte hinaus. In einem Garantiefall stehen dem Käufer sowohl die gesetzlichen als auch die zusätzlich vertraglich zugesicherten Ansprüche zu.

Von besonderer Bedeutung ist es, die Bedingungen einer Garantie sorgfältig zu prüfen. Nur wer die Unterschiede zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie kennt, kann seine Rechte wirksam durchsetzen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen oder auf professionelle Vermittlung zurückzugreifen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Weitere Wirtschaftsnachrichten

BayWa verkauft Cefetra: Schuldenlast deutlich reduziert

Der Münchner BayWa-Konzern meldet einen wichtigen Fortschritt im laufenden Sanierungsprozess. Für seine niederländische Tochtergesellschaft Cefetra, die im internationalen Handel mit Agrarrohstoffen tätig...

Millionen-Zahlungen für Agrarholdings aus EU-Mitteln

Mehrere deutsche Agrarbetriebe, die Teil großer Unternehmensstrukturen sind, erhalten jährlich erhebliche Summen aus dem europäischen Agrarhaushalt. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung...

Baywa sichert Getreidevermarktung in Sanierungsphase ab

In Süd- und Ostdeutschland gehört die Baywa AG zu den bedeutendsten Akteuren im Getreidehandel. Für die Erntesaison 2025 stellt sich die Frage,...

Same Deutz-Fahr verzeichnet deutliche Umsatzeinbußen

Der italienische Landtechnikhersteller Same Deutz-Fahr (SDF) hat im Geschäftsjahr 2024 einen spürbaren Rückgang bei Umsatz und Gewinn hinnehmen müssen. Wie aus den...

BayWa-Konzern: Umsatzrückgang um 9,2 %, Schulden um 500 Mio. € verringert

Im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2025 hat der BayWa-Konzern einen Umsatz von 4,7 Milliarden Euro erzielt. Damit liegt das Ergebnis um 9,2...