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Steuerliche Zuordnung von Hofläden auf Bauernhöfen: BFH-Regeln

Auf deutschen Bauernhöfen gibt es oft Unklarheiten bezüglich der steuerlichen Einordnung von Hofläden. Die Frage, ob ein Hofladen als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs oder als eigenständiger Gewerbebetrieb gilt, hat direkte Auswirkungen auf dessen Besteuerung. Über Jahre hinweg war dies Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Landwirten und den Finanzbehörden. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch klare Richtlinien zur Klassifizierung dieser Verkaufsstellen erlassen.

Landwirte, die in ihren Hofläden primär selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte verkaufen, standen immer wieder im Zentrum rechtlicher Debatten über die steuerliche Behandlung dieser Geschäfte. In einem beispielhaften Fall verkaufte ein Landwirt weniger als 40 % seiner eigenen Erzeugnisse über seinen Hofladen, bot jedoch auch zugekaufte Produkte an. Die Finanzgerichte kamen zu dem Schluss, dass solch ein Zukauf den Hofladen in die Kategorie eines Gewerbebetriebs überführen kann.

Für die Finanzbehörden ist hierbei ein Mengenvergleich der verkauften Produkte entscheidend. Der Bundesfinanzhof hat dazu verbindliche Grenzwerte festgelegt. Die Regelbesteuerung nach § 24 UStG, die für Landwirte gilt, findet auf den Verkauf zugekaufter Produkte keine Anwendung. Produkte, die im Betrieb zu einem neuen marktfähigen Erzeugnis verarbeitet werden, gelten jedoch als eigene Produkte.

Die Entscheidung, ob zugekaufte Produkte lediglich das Sortiment ergänzen oder zu einem überwiegend gewerblichen Umsatz führen, spielt eine wesentliche Rolle. Verkaufsstellen oder Hofläden, die ausschließlich selbst erzeugte Produkte anbieten, werden stets als Teil des landwirtschaftlichen Betriebs angesehen. Problematisch wird es, wenn neben Eigenprodukten auch Handelsware weiterverkauft wird, was zur Entstehung eines separaten Gewerbebetriebs führen kann.

Laut Bundesfinanzhof führt eine dauerhafte Überschreitung der festgelegten Grenzwerte für zugekaufte Produkte zur Einstufung aller Umsätze als gewerbliche Einkünfte. In einem untersuchten Fall wurden die zugekauften Produkte eines Landwirts nicht als Ergänzung der üblichen Produktpalette betrachtet.

Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen hat ein Landwirt erfolgreich argumentiert, dass sein Hofladen trotz des Verkaufs von unter 40 % eigener Produkte nicht als Gewerbebetrieb eingestuft werden sollte, da der Anteil der zugekauften Produkte am Gesamtumsatz geringer als 10 % war. Das zuständige Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise, und der Bundesfinanzhof ordnete die Einnahmen aus dem Hofladen den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften zu, da sie weder mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes noch mehr als 51.500 Euro ausmachten.

Diese spezifischen Grenzen sind auch für Handelsgeschäfte relevant, die Dienstleistungen und die Überlassung von Wirtschaftsgütern in der Landwirtschaft umfassen. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass Handelsgeschäfte, die ausschließlich eigene Produkte verkaufen, unabhängig vom Standort (Hofladen oder Marktstand) immer Teil des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Ein nachhaltiger Überschuss an zugekauften Produkten kann jedoch dazu führen, dass das Handelsgeschäft als eigenständiger Gewerbebetrieb angesehen wird, während der landwirtschaftliche Betrieb hiervon unberührt bleibt.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.03.2009 – IV R 21/06; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.01.2006, 11 K 11330/02, Haufe-Index 1644134, EFG 2007, 210; § 24 UStG, haufe.de, datenbank.nwb.de

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