Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in Deutschland sieht vor, dass bestimmte Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, von der Steuer befreit sind. Diese Fahrzeuge sind mit einem grünen Kennzeichen gekennzeichnet und umfassen Zugmaschinen, Anhänger und kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge. Wichtig ist, dass Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen sind.
Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Diese Nutzung geht über den reinen Ackerbau hinaus und schließt beispielsweise auch den Transport von Baumaterialien für den Bau oder die Renovierung von Ställen und landwirtschaftlichen Hallen ein. Private oder gewerbliche Transporte, die außerhalb der Landwirtschaft stattfinden, dürfen nicht mit einem grünen Kennzeichen durchgeführt werden, es sei denn, es wird eine spezielle Ausnahme beim Zollamt beantragt.
Bei bestimmten Veranstaltungen, die als Brauchtumsveranstaltungen gelten, dürfen Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen ohne steuerliche Konsequenzen genutzt werden. Dazu gehören Fastnachtsumzüge, Erntedankfeste, Trachtenumzüge sowie Schützen- und Feuerwehrfeste. Auch das Aufstellen von Maibäumen und Landschaftssäuberungsaktionen fallen unter diese Regelung. Bei Trecker-Oldtimer-Treffen muss geprüft werden, ob die Veranstaltung als örtliches Brauchtum anerkannt ist, damit das grüne Kennzeichen verwendet werden kann.
Die Teilnahme an Demonstrationen, die land- und forstwirtschaftliche Belange betreffen, ist mit einem grünen Kennzeichen erlaubt. Lichterfahrten in der Vorweihnachtszeit werden jedoch nicht als Brauchtumsveranstaltung anerkannt und sind daher nicht von der Steuer befreit. Das Schneeschieben für die Gemeinde ist ein weiteres Beispiel für eine erlaubte Nutzung des grünen Kennzeichens. Bei anderen kommerziellen Aufträgen außerhalb der Landwirtschaft muss die Nutzung des grünen Kennzeichens beim Zollamt angemeldet werden.