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Reform der Höfeordnung: Neuerungen bei der Bewertung und Kosten

Die Bundesregierung hat einen zur Überarbeitung der Höfeordnung verabschiedet, der vor allem die Abfindungsregelungen für nicht erbberechtigte Nachkommen von Hofbesitzern neu regelt. Zukünftig wird die Hofeigenschaft ab einem Grundsteuerwert A von mindestens 54.000 Euro festgelegt. Zudem wird eine neue Methode zur Bewertung des Hofeswertes eingeführt, die auch zu einem erhöhten Schuldenabzug führt.

Die Anpassung der Höfeordnung beeinflusst nicht nur die landwirtschaftlichen Betriebe, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundenen Kosten. Nach aktuellem Recht berechnen sich die Gerichts- und Notarkosten auf Basis des vierfachen Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, was 10% bis 30% des Marktwertes entspricht und somit zu niedrigeren Gebühren führt.

Das Bundesministerium der Justiz plant, das Gerichts- und Notarkostengesetz anzupassen, indem der Grundsteuerwert statt des Einheitswerts zur Kostenberechnung herangezogen wird. Diese Änderung soll ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden und das bestehende Kostenprivileg für landwirtschaftliche Betriebe sichern.

Der Deutsche Bauernverband () unterstützt das Fortbestehen dieses Privilegs, sieht jedoch Verbesserungsbedarf bei der Faktorberechnung der Notarkosten. Ein angehobener Faktor von 40 Prozent des Grundsteuerwerts könnte die finanzielle Belastung der Betriebe stabil halten und gleichzeitig den Wohnanteil der Höfe angemessen berücksichtigen.

Die Höfeordnung, die ein spezielles Erbrecht in bestimmten Bundesländern darstellt, musste nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet werden. Die Neufassung soll eine gerechtere und präzisere Berechnungsgrundlage für die Abfindungen der nicht erbberechtigten Erben etablieren.

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