In Baden-Württemberg hat ein Gericht zugunsten der Landwirte entschieden und deren Vorkaufsrecht für land- und forstwirtschaftliche Flächen bestätigt. Die Klage einiger Kommunen, die darauf abzielte, leichter Ackerland für Baulandentwicklung und Naturschutzmaßnahmen erwerben zu können, wurde abgewiesen.
Die Auseinandersetzung betraf den Kauf und Verkauf von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) ist eine Genehmigung durch das Landratsamt erforderlich, wenn solche Flächen ab einer Größe von einem Hektar den Eigentümer wechseln sollen. Die Regelung soll sicherstellen, dass landwirtschaftlich nutzbare Flächen nicht unkontrolliert für nicht-landwirtschaftliche Zwecke verkauft werden.
Die beteiligten Kommunen forderten, von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen zu werden, ähnlich wie der Bund, das Land Baden-Württemberg oder kirchliche Institutionen. Sie argumentierten, dass diese Regelung sie bei der Beschaffung von Grundstücken für neue Baugebiete und für Ausgleichsflächen im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen benachteilige.
Der Verfassungsgerichtshof wies jedoch die Klage zurück und betonte, dass das bestehende Gesetz aus dem Jahr 2010 weder gegen die Landesverfassung verstoße noch die Selbstverwaltungshoheit der Kommunen verletze. Auch wenn die Genehmigungspflicht die Kosten für die Kommunen erhöhen könne, sei dies gerechtfertigt, da eine Bauleitplanung, die vorliegt, bereits jetzt eine Genehmigung überflüssig mache.
Die Entscheidung des Gerichts wurde von verschiedenen kommunalen Verbänden kritisch gesehen. Sie betonten, dass zwar die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt wurde, die Sinnhaftigkeit der Regelung angesichts der aktuellen Wohnungsnot und der hohen Baupreise jedoch politisch neu bewertet werden müsse.