Mit dem 15. August endet in Deutschland das Mäh- und Mulchverbot auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen. Ab dem folgenden Tag dürfen Landwirte auf diesen Brachen wieder mähen, häckseln und mulchen. Dies betrifft insbesondere die Flächen, die im Rahmen des GLÖZ 8 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), bei den Öko-Regelungen sowie im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) stillgelegt wurden. Vom 1. April bis zum 15. August waren diese Arbeiten auf den genannten Flächen nicht gestattet.
Des Weiteren sind auch Blühflächen, die unter der Ökoregelung 1b fallen, von diesem Verbot betroffen. Auch diese dürfen ab dem 16. August wieder bearbeitet werden. Für mehrjährige Brachen ist vorgeschrieben, dass mindestens alle zwei Jahre außerhalb des Sperrzeitraums eine Pflegemaßnahme erfolgen muss. Dazu zählt das Mähen und Abfahren des Mähguts, das Zerkleinern und Verteilen des Aufwuchses oder das Aussäen zur Begrünung, welche vor dem 16. November abgeschlossen sein muss.
Zudem endet am 15. August der Mindesthaltungszeitraum für bestimmte Tierprämien. Für Betriebe, die 2023 die neu eingeführten gekoppelten Tierprämien beantragt haben, war es notwendig, die Tiere bis zu diesem Datum zu halten, um die Prämienansprüche zu wahren. Für Mutterkuhhalter beträgt die Prämie etwa 78 Euro pro Tier, vorausgesetzt es werden mindestens drei Tiere gehalten. Es wird zudem erwartet, dass jede Mutterkuh mindestens einmal jährlich kalbt. Betriebe, die sowohl Mutterkühe als auch Milchkühe halten, sind von den Prämien ausgeschlossen.
Für Mutterschafe und -ziegen, die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind, beläuft sich die Prämie auf rund 35 Euro pro Tier. Ab dem Jahr 2025 werden die Tierprämien angehoben und die Regelungen vereinfacht. So steigt die Prämie für Mutterkühe auf 86 Euro und für Mutterziegen auf 38 Euro pro Tier. Zusätzlich entfallen das Mindestalter sowie die Anforderung einer Stichtagsmeldung für Schafe und Ziegen. Alle Tiere müssen registriert und eindeutig gekennzeichnet sein.