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Änderungen der Fruchtfolge und Stilllegung ab 2025

Mit der bevorstehenden Ernte schreitet auch die Planung der Fruchtfolge auf deutschen Höfen voran. Viele Landwirte stehen jedoch vor Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen Regelungen zur von . Ab 2025 wird die bisherige Verpflichtung zur Stilllegung von 4% der landwirtschaftlichen Flächen laut Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgehoben. Trotzdem bleibt es Landwirten unbenommen, auf freiwilliger Basis Flächen stillzulegen, etwa durch die Teilnahme an der Ökoregelung 1a oder durch die Deklaration des Kulturcodes 590, der Flächen als „aus der Erzeugung genommen“ kennzeichnet. Auch die Beantragung von Prämien für Landschaftselemente ist weiterhin möglich.

Die Entscheidung, die Pflicht zur zu entfernen, folgt auf umfangreiche im letzten Winter. Das Europäische Parlament und der Ministerrat reagierten daraufhin mit der Einführung vereinfachter Vorschriften für den Fruchtwechsel, das Dauergrünland und weitere Erleichterungen für die Landwirte.

Deutschland beabsichtigt, das neue EU-Recht fast vollständig in nationales Recht zu übernehmen. Diese Änderungen sind Bestandteil des deutschen GAP-Strategieplans für 2025, der am 2. August 2024 eingereicht wurde. Es wird erwartet, dass die diesen Plan im Herbst formell genehmigt. Die vorbereitenden Abstimmungen mit der EU-Kommission haben bereits stattgefunden, um eine reibungslose formelle Zustimmung zu gewährleisten.

Die gesetzlichen Anpassungen zur Aufhebung der Stilllegungsverpflichtung werden in Deutschland durch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz geregelt, welches vom Bundestag verabschiedet wird. Weitere Änderungen, insbesondere die zur GAP-Konditionalitäten-Verordnung, sollen im Herbst im Bundesrat diskutiert werden. Diese legislativen Schritte sind entscheidend, um den Landwirten Planungssicherheit für die kommenden Anbaujahre zu bieten.

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