Die jüngsten Änderungen bei der Lkw-Maut führen zu erheblichen Kostensteigerungen, insbesondere für Lohnunternehmen und andere nicht-landwirtschaftliche Betriebe. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe hingegen bleiben von der Maut weitgehend verschont.
Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
Die gute Nachricht zuerst: Die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- und forstwirtschaftliche (Lof) Fahrzeuge bleiben bestehen. Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) müssen Lof-Fahrzeuge keine Maut zahlen. Diese Ausnahmen gelten für Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und für damit verbundene Leerfahrten.
Von der Maut befreit sind die üblichen Transporte von Bedarfsgütern und Erzeugnissen innerhalb von Lof-Betrieben:
- Eigene Zwecke: Alle Fahrzeuge des Lof-Betriebs sind befreit.
- Nachbarschaftshilfe: Unentgeltliche Transporte sind ebenfalls befreit.
- Maschinenringe: Landwirte können für andere Landwirte im Umkreis von 75 km Transporte durchführen, sofern keine Sattelzugmaschinen verwendet werden und die Fahrzeuge eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h haben.
Das „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft“, das in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) erstellt wurde, beschreibt die üblichen Lof-Beförderungen als den Transport von Erzeugnissen aus der Lof-Urproduktion oder Bedarfsgütern für die Landwirtschaft.
Erhebliche Kostensteigerungen für andere Betriebe
Fahrzeuge und Betriebe, die nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, wie Lkw in Lohnunternehmen und Biogasanlagen, sehen sich mit erheblichen Kostensteigerungen konfrontiert. Seit dem 1. Dezember 2023 ist die CO2-Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal in die Maut eingeflossen, was zu höheren Kosten führt. Neben Infrastrukturkosten und Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelästigung sind nun auch die Kosten für verkehrsbedingte CO2-Emissionen Bestandteil der Mautberechnung.
Ein klassischer Lkw-Sattelzug mit fünf Achsen und einer EURO 6 Zugmaschine zahlt nun 34,8 Cent pro Kilometer statt bisher 19 Cent, was eine Kostensteigerung von 83 Prozent bedeutet.
Änderungen bei der Gewichtsklassifizierung und neue Mautpflichtgrenze
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Zuordnung zu den Gewichtsklassen. Statt des zulässigen Gesamtgewichts (zGG) ist nun die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) maßgeblich. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden.
Ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflichtgrenze für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von 7,5 Tonnen auf mehr als 3,5 Tonnen tzGm abgesenkt. Allerdings sind nur Zugkombinationen mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. Zum Beispiel bleibt ein Sprinter mit 3,5 Tonnen tzGm und einem Anhänger mautfrei.
Sonderregelung für Handwerker
Um Handwerker zu entlasten, gibt es eine Ausnahme für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit weniger als 7,5 Tonnen tzGm. Diese sind von der Maut befreit, wenn sie Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt, oder wenn sie handwerklich hergestellte Güter ausliefern und der Transport nicht gewerblich erfolgt.