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Umstrittene Grundsteuerbewertungen: Erfolgreiche Widersprüche in Sachsen

In Deutschland, insbesondere in Sachsen, stoßen die neuen Bewertungen der auf erheblichen Widerstand. Viele Grundstückseigentümer haben festgestellt, dass das Finanzamt den Wert ihrer Immobilien fehlerhaft berechnet hat, was zu einer Vielzahl von Widersprüchen geführt hat. Berichten der Sächsischen Zeitung zufolge sind in Sachsen bereits die Hälfte dieser Widersprüche erfolgreich gewesen.

Die betroffenen Eigentümer haben auch die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung des Wertbescheids zu beantragen. Diesbezüglich liegen bereits gerichtliche Entscheidungen vor. Allerdings ist bislang nur ein kleiner Teil der eingereichten Einsprüche bearbeitet worden. Trotzdem zeigt die Tendenz, dass in den meisten Fällen zugunsten der Eigentümer entschieden wurde.

Die Auseinandersetzung um die Neubewertung der Grundsteuer ist weitreichend. Nach Angaben des Berichts haben sächsische Finanzämter bis Anfang August etwa 1,66 Millionen Grundsteuerwertbescheide ausgestellt. Dagegen wurden über 334.000 Einsprüche eingelegt, von denen bislang 32.584 abschließend bearbeitet wurden. Erfreulicherweise wurden in 20.445 Fällen, also etwa 63 Prozent, die Einsprüche der Eigentümer stattgegeben.

Die neue Grundsteuer, die ab 2025 wirksam wird, erfordert von den Kommunen die Festlegung der jeweiligen Hebesätze. Viele Kommunen haben zugesichert, die Hebesätze so anzupassen, dass die Betroffenen nicht mehr Grundsteuer zahlen müssen als zuvor. Angesichts der finanziellen Engpässe vieler Kommunen bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Versprechen eingehalten werden können. Es ist wichtig zu betonen, dass neben den Immobilieneigentümern auch Mieter indirekt betroffen sind, da die Grundsteuer auf die Mieten umgelegt werden kann.

Die obersten Finanzbehörden haben aufgrund der Urteile des Bundesfinanzhofs in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes koordinierte Ländererlasse herausgegeben. Diese Erlasse ermöglichen es den Eigentümern, die Aussetzung der Vollziehung der Wertbescheide zu beantragen, sofern sie nachweisen können, dass der bewertete Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Kann dieser hohe Unterschied belegt werden, besteht die Möglichkeit, den tatsächlichen, niedrigeren Wert durch ein Gutachten zu beweisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die ermittelten Werte deutlich von den tatsächlichen Verkehrswerten abweichen und somit das Übermaßverbot verletzt ist.

Die Situation rund um die neue Grundsteuerbewertung bleibt weiterhin dynamisch und fordert von den Eigentümern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und gegebenenfalls rechtliches Engagement.

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