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Reform der Grundsteuer und Anpassungen der Kammerumlage in NRW

Die aktuelle Überarbeitung der bringt auch Veränderungen für die Kammerumlage mit sich, die insbesondere für Land- und Forstwirte in () relevant sind. Dipl.-Ing. Klaus Müller von der Oberfinanzdirektion NRW und Dr. Sebastian Menke vom Finanzamt Gütersloh erläuterten kürzlich die Details der geplanten Neuerungen bei einer Vorstandssitzung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbands (WLV) in Münster.

Die beiden Experten, die maßgeblich an der Ausarbeitung der Reform beteiligt sind, stellten einen Vorschlag für einen neuen Mindestbetrag und einen angepassten Umlagesatz vor. Zukünftig soll der Mindestbetrag bei 12 Euro und der Umlagesatz bei 1,6 Promille liegen. Diese Anpassungen sind notwendig, um das jährliche Umlagevolumen der NRW, welches derzeit etwa 26 Millionen Euro beträgt, aufrechtzuerhalten. Diese Summe wird momentan von rund 190.000 Land- und Forstwirten in NRW getragen.

Die Notwendigkeit einer Neuberechnung ergibt sich aus der , die zum 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Diese Reform sieht eine Aktualisierung des seit 1951 bestehenden Umlagegesetzes vor und führt einen neuen „Grundsteuerwert“ ein, der den bisherigen Einheitswert ersetzt. Durch diesen Wechsel in der Berechnungsbasis wird eine fairere Verteilung der Umlage angestrebt. Insbesondere soll geprüft werden, inwiefern kleinere Betriebe durch die neue Regelung benachteiligt werden könnten.

Die anstehenden Änderungen betreffen nicht nur landwirtschaftliche, sondern auch forstwirtschaftliche Nutzungen. So ist eine Befreiung von der Kammerumlage für forstwirtschaftliche Flächen vorgesehen, was eine bedeutende Neuerung für Forstbetriebe darstellt.

Die endgültige Entscheidung über den neuen Umlagesatz und Mindestbetrag wird von der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer getroffen. Die Anpassungen sind essentiell, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden und das Umlagevolumen stabil zu halten.

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