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EU-Verordnung zur Naturwiederherstellung: Was auf Bauern zukommt

Die Umweltminister der Europäischen Union haben ein neues Gesetz zur Wiederherstellung der Natur formell angenommen. Die Zustimmung von 15 der 27 Mitgliedstaaten, die zusammen 66,07% der EU-Bevölkerung repräsentieren, war knapp über dem erforderlichen Quorum von 65% der EU-Bevölkerung und 55% der Mitgliedstaaten.

Eine entscheidende Rolle spielte dabei die österreichische Umweltministerin Leonore Gewessler von den Grünen. Sie stimmte für das Gesetz, obwohl das Wiener Bundeskanzleramt und ihre konservativen Koalitionspartner von der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) dagegen waren, was zu Spannungen innerhalb der Regierung führte.

Nach intensiven Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten, dem und der konnte das EU-Renaturierungsgesetz endlich verabschiedet werden. Das Hauptziel besteht darin, bis 2030 mindestens 20% der Land- und Meeresgebiete der EU wiederherzustellen. Bis 2050 sollen alle notwendigen Ökosysteme regeneriert werden. Diese Maßnahmen betreffen Land-, Meeres-, Süßwasser-, -, landwirtschaftliche und städtische Ökosysteme.

Die Mitgliedstaaten haben Spielraum bei der Umsetzung des Gesetzes. Sie müssen Wiederherstellungspläne erstellen und der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Pläne sollen die zu renaturierenden Flächen und die geplanten Maßnahmen beschreiben. In den kommenden Jahren müssen die Mitgliedstaaten die Fortschritte überwachen und der Kommission Bericht erstatten. Bis zum Sommer 2032 ist eine erste Überprüfung und eventuelle Anpassung der Wiederherstellungspläne vorgesehen, ähnlich wie bei den nationalen Strategieplänen in der .

Das Gesetz unterstreicht die Bedeutung von biologisch vielfältigen landwirtschaftlichen Ökosystemen und Wäldern, um die Widerstandsfähigkeit gegen den zu stärken und die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Holz sicherzustellen. Es wurden Indikatoren zur Messung der biologischen Vielfalt festgelegt, da bisher geeignete Bewertungsmethoden für den Zustand von Wald- und landwirtschaftlichen Ökosystemen fehlten.

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2030 in mindestens zwei von drei festgelegten Indikatoren ein „zufriedenstellendes Niveau“ erreichen. Die genaue Definition dieses Niveaus wird von der Europäischen Kommission noch festgelegt.

Darüber hinaus gibt es konkrete Ziele zur Verbesserung des nationalen Index häufiger Feldvogelarten. In Deutschland betrifft dies beispielsweise die Feldlerche, den Kiebitz und den Steinkauz. Weitere Zielvorgaben betreffen die Wiederherstellung oder Wiedervernässung entwässerter Torfgebiete.

Die Forstwirtschaft wird ermutigt, reife Wälder zu erhalten und naturbasierte forstwirtschaftliche Methoden anzuwenden. Für die Landwirtschaft werden Maßnahmen wie die Anlage von Pufferstreifen und Blühflächen, der Ausbau des ökologischen Landbaus, die Einführung vielfältiger Fruchtfolgen und die Reduktion von Pflanzenschutz- und Düngemitteln vorgeschlagen.

Das Gesetz enthält auch eine Klausel, die es erlaubt, die Ziele für landwirtschaftliche Ökosysteme unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend auszusetzen, um sicherzustellen, dass ausreichend Fläche für die Nahrungsmittelproduktion in der EU zur Verfügung steht.

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