Das Walzen von Grünland in Bayern unterliegt strengen Regelungen, die nun erneut angepasst wurden. Ursprünglich erlaubte das Bayerische Naturschutzgesetz seit 2020 das Walzen nur bis zum 15. März. Diese Frist wurde aktuell auf den 1. April verschoben, wie der Bayerische Bauernverband mitteilt.
Anpassung der Walzfristen
Laut dem Bayerischen Naturschutzgesetz ist das Walzen von Grünland nach dem 15. März bis zum ersten Schnitt verboten. In diesem Jahr haben jedoch alle Regierungsbezirke in Bayern beschlossen, durch Allgemeinverfügungen das Walzen bis Anfang April zu genehmigen. Diese Verfügungen sollen in Kürze veröffentlicht werden.
Nach der Frist bleibt es weiterhin erlaubt, Maßnahmen wie Abschleppen und Striegeln durchzuführen, solange dabei keine Walze eingesetzt wird, wie etwa bei einer Grünlandkombination. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die Wiesenbrütergebiete, in denen die ursprüngliche Frist bis zum 15. März bestehen bleibt.
Kritik an kurzfristigen Änderungen
Der Bayerische Bauernverband äußerte Kritik an den jährlichen, kurzfristigen Anpassungen der Fristen vor dem 15. März. Der Verband fordert eine langfristige und praktikable Lösung für die kommenden Jahre, um den Landwirten mehr Planungssicherheit zu bieten.
Hintergrund für das bestehende Walzverbot ist der Schutz von Wiesenbrütern, deren Lebensräume durch frühes Walzen beeinträchtigt werden könnten. Dennoch sieht der Verband die Notwendigkeit einer klaren und konsistenten Regelung für alle betroffenen Landwirte.
