Landwirte stehen oft vor der Herausforderung, die Wirtschaftsfähigkeit eines Hofes nachzuweisen, besonders wenn es um Erbschaftsfragen geht. Ein aktueller Fall zeigt, wie komplex und entscheidend diese Thematik sein kann. Ein Hoferbe musste sich sowohl vor dem Landwirtschaftsgericht als auch vor dem Oberlandesgericht behaupten, um seine Eignung als Betriebsnachfolger zu beweisen.
20 Jahre Nebenerwerb reichen nicht aus
Der Hoferbe hatte den Hof des verstorbenen Bruders über zwei Jahrzehnte im Nebenerwerb bewirtschaftet. Trotz dieser langen Zeitspanne sah das Landwirtschaftsgericht keine ausreichende Wirtschaftsfähigkeit gegeben. Für Landwirte bedeutet dies, dass auch langjährige Erfahrung im Nebenerwerb nicht automatisch zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit führt.
Der Betrieb umfasst 10 Hektar Eigenland und 6,5 Hektar Pachtfläche, auf denen Ackerbau und Bullenmast betrieben werden. Der Hoferbe, von Beruf Tischler, hatte einen Betriebsüberlassungsvertrag mit dem Verstorbenen abgeschlossen, der ihm die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen erlaubte. Dennoch fehlten ihm laut Gericht die notwendigen agrarwirtschaftlichen Kenntnisse.
Miterben zweifeln an der Eignung
Eine Miterbin stellte den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses in Frage und bezweifelte die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gemäß der Höfe-Ordnung (HöfeO). Sie selbst betreibt einen Vieh- und Ackerbaubetrieb im Nebenerwerb und sieht sich besser qualifiziert. Die Einwände betrafen insbesondere fehlende praktische Kenntnisse in der Führung des Betriebes.
Der Hoferbe delegierte viele Aufgaben an Nachbarn und Lohnunternehmer, was ihm als Mangel an direkter Führungskompetenz ausgelegt wurde. Auch grundlegende Sachkenntnisse im Pflanzenschutz waren nicht vorhanden, da er keinen „Spritzschein“ besitzt.
Gerichtliche Überprüfung zeigt Defizite
Das Landwirtschaftsgericht hörte den Hoferben persönlich an und zog die Landwirtschaftskammer zu Rate. Diese kam zu dem Schluss, dass es trotz seiner langjährigen Tätigkeit als Betriebsverwalter an wichtigen Kenntnissen mangelt. Wesentliche landwirtschaftliche Arbeiten wie Düngung und Pflanzenschutz wurden von Dritten übernommen.
Dabei stellten sich auch Defizite in der organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeit heraus. Obwohl er einige Kostenfaktoren benennen konnte, fehlte ihm ein umfassender Überblick über alle betrieblichen Aspekte.
Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung
Das Oberlandesgericht schloss sich der Beurteilung des vorherigen Gerichts an und wies die Beschwerde des Hoferben ab. Es unterstrich die Notwendigkeit einer sofortigen Übernahmefähigkeit im Erbfall ohne längere Umstellungszeit oder „Lehrzeit“. Für Landwirte verdeutlicht dies die Bedeutung einer umfassenden Vorbereitung auf eine potenzielle Hofübernahme.
Laut Urteil muss ein zukünftiger Hofbetreiber in der Lage sein, den Betrieb eigenständig fortzuführen. Die bloße Fähigkeit zur Verpachtung wird nicht als ausreichend betrachtet. Der Fall zeigt deutlich, welche Anforderungen bei der Nachfolgeplanung in landwirtschaftlichen Betrieben gestellt werden können.
Mit Material von OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2021 – 10 W 60/20; vorher: Az. 33 Lw 37/19
