Die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb der Familie kann durch spezifische steuerliche Regelungen erheblich vereinfacht und verbilligt werden. Ein Beispiel aus der Beratungspraxis der Firma Ecovis zeigt auf, welche finanziellen Vorteile eine Hofübergabe mit sich bringen kann, insbesondere durch das Notarkostenprivileg gemäß Paragraph 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wurde nach dem Tod des Vaters von der Mutter und dem Sohn in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) weitergeführt. Die spätere vollständige Übertragung des Hofs auf den Sohn erfolgte durch einen Übergabevertrag, der die Übertragung des gesamten Grundbesitzes der Mutter an den Sohn vorsah, mit der Auflage, dass die Nutzung weiterhin innerhalb der GbR stattfindet. Der Sohn übernahm zusätzlich 45 Prozent der GbR-Anteile seiner Mutter und wurde zum alleinigen Geschäftsführer der GbR bestimmt.
Bei der Eigentumsumschreibung setzte das Grundbuchamt zunächst den Verkehrswert des Betriebs mit etwa 5,87 Millionen Euro an. Daraus resultierten entsprechend hohe Kosten. Der Sohn erhob jedoch Einspruch gegen diesen Bescheid, und das Oberlandesgericht Nürnberg korrigierte die Bewertung zugunsten des Landwirts. Das Gericht erkannte an, dass der Betrieb durch den Sohn fortgeführt wird und setzte den Geschäftswert auf das Vierfache des Einheitswerts, rund 113.000 Euro, herab. Diese Entscheidung führte zu einer deutlichen Reduktion der Kosten von ursprünglich 25.285 Euro auf lediglich 1.261 Euro.
Adelheid Holme von Ecovis betont die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung von Kostenbescheiden. Das Notarkostenprivileg nach §48 GNotKG ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie die Übertragung des Grundbesitzes an eine natürliche Person, die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs durch eine GbR vor der Übergabe und das Ausscheiden des Übergebers im Rahmen der Übergabe. Zudem muss die alleinige Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis auf den Erwerber übergehen. Im vorliegenden Fall erfüllte der Sohn diese Kriterien, da er nach der Übergabe 95 Prozent der GbR-Anteile hielt und alleiniger Geschäftsführer war.
Angesichts hoher Verkehrswerte landwirtschaftlicher Grundstücke empfiehlt es sich, die Anwendung des vierfachen Einheitswerts genau zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen, um erhebliche Kosten einzusparen.