Landwirte sehen sich immer wieder mit komplexen steuerrechtlichen Fragen konfrontiert, insbesondere wenn es um die Besteuerung verschiedener landwirtschaftlicher Dienstleistungen geht. Ein aktueller Fall zeigt, wie unterschiedlich die Interpretationen sein können und welche Herausforderungen damit verbunden sind.
Schafbeweidung auf Fremdflächen: Keine einfache Steuerfrage
Ein Landwirt hatte seine Schafe zur Pflege von Grünflächen einer Immobiliengesellschaft eingesetzt. Diese Praxis diente dem Natur- und Landschaftsschutz und war vertraglich geregelt. Der Landwirt ging davon aus, dass diese Beweidungsleistung als sonstige landwirtschaftliche Leistung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu werten sei und somit der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung unterliege.
Allerdings kam das Finanzamt nach einer Prüfung zu einem anderen Schluss. Die Behörde entschied, dass die Umsätze aus der Schafbeweidung nicht unter die pauschale Besteuerung fallen, sondern zum Regelsteuersatz von 19 % besteuert werden sollten. Diese Entscheidung stellte den Landwirt vor eine finanzielle Herausforderung und führte zur Einreichung einer Klage.
Finanzgericht gegen landwirtschaftliche Anerkennung
Das Finanzgericht stützte zunächst die Sichtweise des Finanzamts. Nach deren Auffassung sind nur solche Dienstleistungen als landwirtschaftlich anzusehen, die direkt zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Leistungen an Nichtlandwirte zählen in der Regel nicht dazu, so das Gericht.
Solche Dienstleistungen seien vergleichbar mit Pensionspferdehaltung oder der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Gewerbetreibende und unterlägen daher nicht der landwirtschaftlichen Pauschalregelung. Die enge Auslegung solle gewährleisten, dass nur originär landwirtschaftliche Tätigkeiten von der Ausnahme profitieren.
Bundesfinanzhof stärkt Landwirte: Wanderschäferei anerkannt
Der Bundesfinanzhof sah den Fall jedoch anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Nach Auffassung des höchsten deutschen Finanzgerichts ist die Wanderschäferei ausdrücklich als landwirtschaftlicher Betrieb im Gesetz verankert (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beweidung gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt.
Entscheidend sei allein die Durchführung der Beweidung auf fremden Flächen. Auch wenn diese Tätigkeit überwiegend auf eigenen Flächen erfolgt, bleibt ihr Charakter als Wanderschäferei erhalten. Somit erkennt der Bundesfinanzhof die Beweidungsleistungen des Landwirts als landwirtschaftliche Dienstleistung an, was für Betriebe eine wichtige Präzedenz schafft.
Bedeutung für die Landwirtschaftspraxis
Für Landwirte bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Erleichterung bei der steuerlichen Behandlung ähnlicher Fälle. Es zeigt zudem, wie wichtig ein klares Verständnis von gesetzlichen Definitionen und deren Anwendung ist. Gleichzeitig wird deutlich, dass es auch weiterhin notwendig ist, sich juristisch gut beraten zu lassen – vor allem bei rechtlich komplexen Geschäftsmodellen wie der Wanderschäferei.
Mit Material von FG Kassel, vom 28.06.2017 – 1K 203/16
