Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die Initiative ergriffen, das bestehende Tierhaltungskennzeichen auf Rindfleisch auszuweiten. Bisher existieren nur wenige rechtliche Bestimmungen für die Rinderhaltung, weshalb sich das BMEL bei der Festlegung der Standards für die unterschiedlichen Haltungsformen an Empfehlungen von landwirtschaftlichen Verbänden, Bundesländern und weiteren EU-Mitgliedsstaaten sowie an den Vorschlägen der Borchert-Kommission orientiert. Ein entscheidender Faktor für die Kennzeichnung ist die Haltung der Tiere im Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Schlachtung.
Für die Haltungsform „Stall+Platz“ sind je nach Gewicht der Tiere spezifische Mindestflächen im Stall vorgeschrieben. Zusätzlich müssen bestimmte Anforderungen an die Liegeflächen und die Stallausstattung erfüllt sein. Den Tierhaltern wird dabei eine Palette von Optionen angeboten.
Die Kategorie „Frischluftstall“ umfasst drei verschiedene Stalltypen, bei denen das Außenklima maßgeblich das Stallklima beeinflussen soll. Hier sollen die Tiere entweder unbegrenzten Zugang zu Flächen außerhalb des Stalls haben oder während mindestens 120 Tagen im Jahr die Möglichkeit zur Weidehaltung bekommen.
Auch die Kategorie „Auslauf/Weide“ sieht drei Stallvarianten vor. Bei der ersten Variante haben die Tiere ständigen Zugang zu einem Auslauf, um Umwelteinflüsse direkt erleben zu können. In der zweiten Variante sollen die Tiere während der Vegetationsperiode täglich mindestens sechs Stunden auf einer beweidbaren Fläche verbringen.
Der Bauernverband hat Bedenken gegen die geplanten Regelungen geäußert und kritisiert die Kriterien als realitätsfern. Auch der Deutsche Tierschutzbund zeigt sich besorgt über das mögliche Entstehen eines unübersichtlichen Systems und fordert, dass vor der Einführung einer Kennzeichnung für Rinder erst verbindliche gesetzliche Standards festgelegt werden sollten. Dabei betont der Tierschutzbund die Notwendigkeit, dass Tierschutz durch klare rechtliche Rahmenbedingungen sichergestellt sein muss und nicht durch irreführende Anreize beim Fleischkauf beeinträchtigt werden darf.