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GLÖZ 7: Neuregelung der Fruchtfolge in der EU ab 2025 vereinfacht

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit der EU-Kommission neue Vorgaben für die Fruchtfolge festgelegt, die ab der Ernte 2025 greifen werden. Die Änderungen im Rahmen der GLÖZ 7 zielen darauf ab, die bürokratischen Lasten für Landwirte zu reduzieren. Ursprünglich waren die Vorschläge von Bund und Ländern von der EU-Kommission nicht akzeptiert worden, doch nach Verhandlungen konnte ein weniger bürokratischer Kompromiss erreicht werden.

Mit dieser Vereinbarung kann das Bundeslandwirtschaftsministerium nun den deutschen GAP-Strategieplan in Brüssel vorlegen. Für die Implementierung der neuen Regelungen ist noch die formale Zustimmung der Europäischen Kommission zum Änderungsantrag erforderlich. Sobald diese erteilt ist, wird die Bundesregierung die Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vornehmen.

Die neuen Fruchtfolgevorgaben sehen vor, dass ab dem Antragsjahr 2025 über einen Zeitraum von drei Jahren auf jedem landwirtschaftlichen Schlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem ist jährlich auf mindestens einem Drittel der eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur erforderlich. Sollte die Hauptkultur beibehalten werden, muss eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Diese Neuregelung soll europaweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Des Weiteren entfällt ab 2025 die bisherige Verpflichtung zur Stilllegung von vier Prozent der Ackerfläche. Landwirte sind nicht mehr ausschließlich auf Leguminosen oder Zwischenfrüchte beschränkt. Die Regelung der vielfältigen Kultur sieht vor, dass ab 2026 Maismischkulturen als Hauptkultur zählen, und diese Zuordnung gilt ab 2025 für die Ökoregelung.

Kleinbetriebe und Ökohöfe sowie Betriebe mit einem hohen Anteil an Grün- oder Dauergrünland sind von diesen Vorgaben weiterhin ausgenommen. Zertifizierte Ökobetriebe erfüllen durch ihre Anbaurichtlinien automatisch die Anforderungen des Fruchtwechsels.

Die neuen Regelungen bieten eine deutliche Vereinfachung im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen, die einen jährlichen Fruchtwechsel auf zwei Dritteln des Ackerlandes vorsahen, wobei ein Drittel durch Zwischenfrüchte oder Untersaaten abgedeckt werden konnte. Die jetzt erreichte Vereinbarung wird es Landwirten ermöglichen, effizienter zu planen und zu wirtschaften, während sie den Anforderungen des Umweltschutzes nachkommen.

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