Letzte Woche hat der Bund eine neue Verordnung zur Anwendung von Glyphosat beschlossen, was bei vielen landwirtschaftlichen Betrieben Fragen aufwirft. Insbesondere geht es um die Nutzung dieses Totalherbizids zur Unkrautbekämpfung auf dem Hof, beispielsweise auf Kopfsteinpflaster. Die Antwort darauf, wie sich die neue Verordnung auf solche Anwendungen auswirkt, ist eindeutig.
Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, einschließlich Glyphosat, dürfen grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet werden. Das bedeutet, dass die Anwendung auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Hofflächen, Garageneinfahrten und auch auf Kopfsteinpflaster nicht gestattet ist.
Die Begründung des BMEL liegt unter anderem in den potenziellen Risiken, die mit der Verwendung von Glyphosat auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen einhergehen. Es besteht die Gefahr, dass diese Mittel in angrenzende Flächen, Gewässer oder die Kanalisation gelangen und so Umwelt und Gesundheit beeinträchtigen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: In bestimmten Fällen kann die zuständige Behörde die Anwendung von Glyphosat auf befestigten Flächen genehmigen. Landwirtschaftliche Betriebe, die vorhaben, Glyphosat außerhalb von landwirtschaftlichen Flächen einzusetzen, sollten sich daher an den Pflanzenschutzdienst ihres Landes wenden, um die Möglichkeit einer Genehmigung zu prüfen.
Für landwirtschaftliche Betriebe, die bisher Glyphosat zur Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen verwendet haben, bedeutet die neue Verordnung eine Umstellung. Alternativen wie mechanische oder thermische Unkrautbekämpfung müssen nun verstärkt in Betracht gezogen werden, um den Anforderungen der Verordnung gerecht zu werden.