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Regenflut beeinträchtigt Getreideernte und Vertragspflichten der Landwirte

Die jüngsten starken Regenfälle haben spürbare negative Effekte auf die Getreideernte in Deutschland, was zu Qualitätseinbußen und geringeren führt. Diese Entwicklung führt bei den Landwirten zu erheblichen Umsatzeinbußen, besonders in einem Marktumfeld mit sinkenden Getreidepreisen. Zusätzlich stehen Landwirte vor Herausforderungen, wenn sie die vertraglich zugesicherten Liefermengen an die Getreidehändler nicht erfüllen können, was zu Schadenersatzforderungen führen kann.

Um das Risiko von Lieferverpflichtungen zu verringern, die aufgrund von Qualitätsmängeln nicht erfüllt werden können, sind Getreidehändler oft bereit, im die Annahme verschiedener Qualitätsstufen zu unterschiedlichen Preisen zu vereinbaren. Diese gestaffelte Preisstruktur entlastet den von der Verpflichtung, eine spezifische Qualität liefern zu müssen, die möglicherweise nicht erreicht wird.

Die rechtlichen Grundlagen für Kauf- und Verkaufstransaktionen im sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel (EHB), die in manchen Aspekten von den allgemeinen Rechtsnormen abweichen, finden nur Anwendung, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurden. Landwirte sind daher angehalten, die Qualität und Menge der Lieferungen unmittelbar zu prüfen, um finanzielle Einbußen durch Abschläge zu verhindern.

Sollten Qualitätsmängel auftreten, kann der Händler die Annahme der Ware nur dann ablehnen, wenn die gesetzlich definierten Grenzwerte überschritten sind. Ansonsten bleibt die Lieferverpflichtung des Landwirts für die vereinbarte Menge und Qualität bestehen.

Bei einem Totalausfall der , der nicht durch höhere Gewalt bedingt ist, bleibt die Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages durch den Landwirt bestehen. Eine Möglichkeit zur Risikominderung ist der Vorverkauf eines Teils der erwarteten Ernte vor der eigentlichen Erntezeit.

Im Falle einer Vorratsschuld muss der Landwirt genau die Menge liefern, die geschuldet ist, jedoch nicht mehr als die Gesamtmenge des vertraglich festgelegten Vorrats. Dies kann sich auf eine spezifische Feldparzelle, ein bestimmtes Lager oder die gesamte eigene Produktion beziehen.

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