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Ende der Ausnahmeregeln für Gülleausbringung in Bayern

In Bayern steht das Ende der Saison für die Gülleausbringung auf Grünland bevor. Mit dem 1. November tritt die gesetzliche Sperrfrist in Kraft, die das Ausbringen von Stickstoffdünger auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau bis zum 31. Januar des Folgejahres untersagt. Diese Regelung folgt der bundesweiten Düngeverordnung (DüV) und betrifft auch die sogenannten Roten Gebiete, die aufgrund hoher Nitratbelastung unter besonderer Beobachtung stehen. In diesen Gebieten hatte die Sperrfrist bereits am 1. Oktober begonnen.

Trotz einzelner, betriebsspezifischer Verschiebungen der Frist in einigen Landkreisen Bayerns, bei denen Gülle teilweise noch bis zum 29. Oktober ausgebracht werden durfte, wird es keine weiteren Ausnahmen mehr geben. Diese Regelung verlängert faktisch die Sperrfrist in den betroffenen Gebieten bis in den Februar 2025 hinein. Der Bayerische Bauernverband hat bestätigt, dass alle Bemühungen um zusätzliche Verschiebungen der Sperrfristen über den Oktober hinaus erfolglos geblieben sind.

Das Bayerische Landwirtschaftsministerium hat klargestellt, dass nach der aktuellen Gesetzeslage keine witterungsbedingten Ausnahmen für die Gülleausbringung nach dem 29. Oktober auf Grünland in den Roten Gebieten möglich sind. Eine Ausnahme besteht lediglich für Wirtschaftsdünger mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 2 %, was jedoch in der landwirtschaftlichen Praxis kaum Anwendung findet.

Im Zuge der Diskussion über die Sperrfristen wurden auch Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zur Bodenfeuchte in Nordbayern herangezogen. Diese zeigten, dass die Böden in weiten Teilen der Region von Mitte August bis Ende September befahrbar waren. Dies spielt eine Rolle bei der Beurteilung der praktischen Umsetzbarkeit der Düngeverordnung unter den gegebenen Witterungsbedingungen.

Die Sperrfristen für Mist von Huf- und Klauentieren sowie Klärschlamm setzen generell im November ein, mit unterschiedlichen Startdaten für die Roten und die Grünen Gebiete. In den Roten Gebieten beginnt die Frist am 1. November, während sie in den Grünen Gebieten erst am 1. Dezember einsetzt. Diese Regelungen sind Teil der Bemühungen, die Nitratbelastung in sensiblen Gebieten zu reduzieren und die Wasserversorgung zu schützen.

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