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Bayerns Ausnahmeregelung: Soll sie auf andere Länder ausgeweitet werden?

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue Bestimmungen, nach denen flüssige auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbauflächen ausschließlich streifenförmig und bodennah ausgebracht werden müssen. Während diese Vorschrift im bereits seit 2020 verpflichtend ist, bietet Bayern seinen Landwirten unter bestimmten Bedingungen weiterhin die Möglichkeit, den Breitverteiler zu verwenden.

Diese Ausnahme verkündete Bayerns Landwirtschaftsministerin Anfang dieser Woche bei der Einführung der GülleAppBayern. Forschende der Bayerischen Landesanstalt für haben im Rahmen des Projekts „Alternative Ammoniak-Minderungsoptionen bei Gülleausbringung – AlterMin“ herausgefunden, dass der Trockensubstanzgehalt (TS-Gehalt) der maßgeblich für die Emissionsminderung ist.

Auf Basis dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse wird in Bayern der Breitverteiler ebenso wie die streifenförmige Ausbringtechnik als emissionsminderndes Verfahren anerkannt. Konkret bedeutet dies, dass die Ausbringung von Rindergülle mit Breitverteilertechnik erlaubt ist, solange der TS-Gehalt nicht über 4,6 % liegt.

Diese bayerische Regelung, gestützt auf fundierte Untersuchungen, sorgt auch in anderen Bundesländern für Interesse. Viele Landwirte außerhalb Bayerns fragen sich, wie sie zu diesem Thema stehen und ob ähnliche Ausnahmen möglich sind.

Was ist Ihre Meinung zu diesem Thema? Schreiben Sie uns an befragung@agrarwelt.com.

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