Ab dem Jahr 2025 wird in Bayern eine neue Vorschrift für die Ausbringung von Gülle gelten. Landwirte und Lohnunternehmer sind dann angehalten, Gülle nur noch bodennah und streifenförmig zu verteilen. Die Nutzung von Breitverteilern wird stark eingeschränkt und nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, wie etwa bei der Verwendung stark verdünnter Gülle. Diese Änderungen sind Teil eines bundesweiten Trends, wobei die spezifischen Regelungen je nach Bundesland variieren.
Seit 2017 ist bekannt, dass der Einsatz von Breitverteilern zunehmend eingeschränkt werden soll, eine Entwicklung, die insbesondere in süddeutschen Grünlandregionen wie dem Allgäu auf Unzufriedenheit stößt. Im Zuge des Forschungsprojekts „Alternative Ammoniak-Minderungsoptionen bei der Gülleausbringung“ (AlterMin) der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) wurden 2024 Methoden wie die Verdünnung mit Wasser oder die Ausbringung bei niedrigen Temperaturen bzw. Regen untersucht. Diese Studien führten zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Umständen eine Ausnahme vom Verbot des Breitverteilens möglich ist.
Insbesondere wurde festgestellt, dass eine starke Verdünnung der Gülle mit Wasser die Ammoniakemissionen ähnlich effektiv reduzieren kann wie die bodennahe Ausbringungstechnik. Daher dürfen ab 2025 in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen auch Breitverteiler verwendet werden, sofern es sich um Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von weniger als 4,6 Prozent handelt. Diese Regelung gilt sowohl für Grünland als auch für Ackerflächen, allerdings ausschließlich für Rindergülle. Separat gesammelte Rindergülle, die durch ihren hohen Ammoniumstickstoffgehalt gekennzeichnet ist, muss weiterhin bodennah ausgebracht werden, da hier keine vergleichbare Reduktion der Emissionen festgestellt wurde.
Die Neuregelung hebt den bisher erforderlichen Mindesttrockensubstanzgehalt für die bodennahe Ausbringung von 2 Prozent auf und könnte Modellcharakter für andere Bundesländer haben, obwohl die meisten an den bestehenden Vorschriften festhalten. In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ist es künftig möglich, unter speziellen Bedingungen mit einem Breitverteiler zu arbeiten. Auch in Bundesländern wie Hessen und Rheinland-Pfalz können Landwirte über Onlineportale Ausnahmen ermitteln, die sich aus der Hangneigung ihrer Flächen ergeben.
Während in einigen Bundesländern wie Brandenburg Breitverteiler kaum noch genutzt werden, zeigt die Diskussion im Süden Deutschlands, dass der Bedarf an regional angepassten Regelungen weiterhin hoch ist. Trotz der Neuregelungen in Bayern bleibt abzuwarten, wie andere Bundesländer sich positionieren und ob ähnliche Ausnahmeregelungen eingeführt werden. Eine einheitliche App zur Unterstützung der Landwirte ist derzeit nicht in Planung.