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Neue Regeln für Sortenschutz: Erntegut-Bescheinigung ab 15. Juli

Händler, die künftig Getreide, Leguminosen oder kaufen, müssen sicherstellen, dass der Sortenschutz eingehalten wurde. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem jüngsten Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Über die praktische Umsetzung dieser Vorgaben wird seit einigen Wochen intensiv diskutiert. Die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) hat auf ihrer Pressekonferenz am 3. Juni 2024 zwei Systeme vorgestellt, wie Landwirte eine „Erntegut-Bescheinigung“ erhalten können. Diese Bescheinigung bestätigt den aufkaufenden Händlern, dass der Sortenschutz beachtet wurde. Alois Mörtlbauer, Geschäftsführer der STV, erläuterte die Optionen.

Zwei Varianten für die Erntegut-Bescheinigung

Variante 1: Hochladen von Dokumenten

Landwirte loggen sich auf der STV-Webseite ein und geben Informationen zu Ackerfläche, Fruchtart, verwendeter Menge Z-Saatgut, Nachbau und freien Sorten an. Zudem müssen sie das Flächenverzeichnis aus dem -Antrag, den Kaufbeleg für Z-Saatgut/Pflanzgut und/oder die Nachbauerklärung hochladen.

Variante 2: Stichprobenkontrolle

Auch hier loggen sich Landwirte auf der STV-Webseite ein und machen dieselben Angaben wie in Variante 1. Allerdings müssen sie keine Dokumente hochladen. Stattdessen stimmen sie einer stichprobenartigen Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu, bei der sie das Flächenverzeichnis, den Kaufbeleg für Z-Saatgut/Pflanzgut und/oder die Nachbauerklärung vorlegen müssen.

Trennung von Erntegut-Bescheinigung und Nachbaugebühr

Ulrike Amoruso-Eickhorn, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Deutscher e. V. (BDP), betonte, dass die Daten der Erntegut-Bescheinigung getrennt von den Daten zur Nachbaugebühr behandelt werden. Es sei daher möglich, eine Erntebescheinigung zu erhalten, auch wenn man keine Erklärung zur Nachbaugebühr abgegeben habe.

Rechtliche Bedenken und Lösungen

Dr. Moritz von Köckritz, Syndikusrechtsanwalt der STV, sieht keine kartellrechtlichen Probleme bei den vorgeschlagenen Systemen. Obwohl Landwirte nicht verpflichtet sind, die Erntegut-Bescheinigung der STV zu nutzen, sei eine einfache Selbsterklärung, in der der Landwirt den Sortenschutz bestätigt, nicht ausreichend. Diese würde nicht den Anforderungen des Handels gerecht, der verschuldensunabhängig für Sortenschutzverletzungen haftet.

Bedeutung der Nachbaugebühren

Stephanie Franck, Vorsitzende des BDP und des STV-Verwaltungsrates, wies auf die Bedeutung der Nachbaugebühren hin. Diese sind für die Finanzierung der Züchtungsprogramme essenziell. „Rein rechnerisch müssten wir 32 Mio. € Nachbaugebühren einnehmen, tatsächlich sind es aber nur 19 Mio. €,“ so Franck. Besonders für die Züchtung von Dinkel und Erbsen sei dieses Geld dringend nötig.

Frist für die Nachbauerklärung

Unabhängig von der neuen Erntegut-Bescheinigung bleibt die Abgabe der Nachbauerklärung bis zum 30. Juni bestehen. Ulrike Amoruso-Eickhorn vom BDP betonte, dass diese Frist weiterhin gilt und nicht von den neuen Regelungen beeinflusst wird.

Die neuen Anforderungen und Lösungen zur Einhaltung des Sortenschutzes werden die Branche weiterhin beschäftigen. Die vorgeschlagenen Systeme der STV könnten jedoch dazu beitragen, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu erleichtern und gleichzeitig die Interessen der Züchter zu schützen.

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