Mit Beginn des Monats März tritt erneut das Verbot in Kraft, Gehölze in der freien Natur zu schneiden. Dieses Verbot, das bis zum 30. September gilt, basiert auf dem Bundesnaturschutzgesetz und zielt darauf ab, die Fortpflanzung zahlreicher Tierarten zu sichern.
Verbotene Schnittmaßnahmen
Das Gesetz untersagt in diesem Zeitraum generell den radikalen Rückschnitt von Biotopstrukturen wie Hecken, Bäumen und anderen Gehölzen. Verstöße gegen diese Regelung gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe dieser Strafen variiert je nach Bundesland und kann in manchen Fällen bis zu 15.000 € betragen.
Ausnahmen und Fördermöglichkeiten
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Bäume, die in kommerziellen Gartenbauprojekten oder in privaten Gärten stehen, sind nicht von diesem Verbot betroffen. Ebenso ausgenommen sind Bäume auf Sportanlagen oder Friedhöfen sowie solche auf Kurzumtriebsplantagen. Trotz dieser Ausnahmen muss stets der Artenschutz berücksichtigt werden.
Zudem besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung für die Pflege von Feldgehölzen zu beantragen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise wird im Rahmen des Vertragsnaturschutzes eine Förderung von 0,5 € pro Quadratmeter angeboten.
Konsequenzen bei Regelverstößen
Wer sich im genannten Zeitraum dennoch dazu entschließt, Gehölze zu schneiden oder zu entfernen, riskiert nicht nur hohe Geldstrafen, sondern trägt auch zur Beeinträchtigung wichtiger Lebensräume bei. Daher ist es wichtig, dass Landwirte und Grundstücksbesitzer die Regelungen des Naturschutzgesetzes beachten und sich gegebenenfalls über regionale Besonderheiten informieren.
- Schnittverbot von März bis September schützt Biotopstrukturen.
- Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.
- Mögliche Förderungen für Landschaftspflege existieren.
- Artenschutz auch bei Ausnahmeregelungen wahren.
