Der Startschuss für die Düngesaison fällt am 1. Februar, doch zahlreiche Landwirte sehen sich mit Unsicherheiten konfrontiert. Die Düngesperrfrist, die durch die Düngeverordnung (DüV) geregelt wird, endet an diesem Datum für viele Düngemittel wie Mineraldünger, Gülle und Gärreste. Bereits seit dem 16. Januar durfte Festmist ausgebracht werden. Doch das aktuelle Wetter mit Regen und Frost sorgt dafür, dass viele Bauern auf bessere Bedingungen warten müssen, insbesondere dort, wo die Güllebehälter gefüllt sind.
Bodenverhältnisse als entscheidender Faktor
Die Sperrfristen gelten für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff (> 1,5 % N in der TM) und Phosphat (> 0,5 % Phosphat in der TM), einschließlich Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Eine zentrale Anforderung ist, dass die Nährstoffe nicht in Oberflächen- oder Grundwasser gelangen dürfen. Daher ist es verboten, stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten oder gefrorenen Böden auszubringen. Dieses Verbot gilt ebenfalls für schneebedeckte Flächen und solche, bei denen Schmelzwasser nicht versickern kann.
Besonders problematisch sind unterschiedliche Auslegungen dieser Regelung in den Bundesländern: Während Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen eine Düngung auf leicht gefrorenem Boden erlauben, wenn tagsüber Tauwetter herrscht, sind andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein strenger.
Politische Unsicherheiten im Düngerecht
Zusätzliche Verwirrung entsteht durch politische Änderungen im Düngerecht infolge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Herbst. Viele Bundesländer haben daraufhin den Vollzug der Maßnahmen in den sogenannten Roten Gebieten gestoppt. Trotz dieser Aussetzungen bleiben alle Regeln der Düngeverordnung in Kraft, die auch für Grüne Gebiete gelten.
Juristen weisen darauf hin, dass die Länder jederzeit den Vollzug wieder aufnehmen könnten. Derzeit gilt noch die bestehende Gesetzeslage bis zur Einführung einer neuen bundesweiten Regelung.
Anpassungen seit 2025
Seit dem vergangenen Jahr müssen Landwirte eine Einarbeitungsfrist von einer Stunde nach Beginn des Ausbringens einhalten. Zudem wurden höhere Mindestwirksamkeiten für zahlreiche Wirtschaftsdünger auf dem Grünland festgelegt: Rindergülle hat nun eine Mindestwirksamkeit von 60 % statt vorher 50 %, Schweinegülle von 70 % statt 60 %, Mischgülle aus Rind- und Schweinemist von 65 % statt 55 %, und flüssige Gärreste von 60 % statt zuvor 50 %.
Länderspezifische Regelungen beachten
Durch die Vielschichtigkeit der Düngeverordnung sowie der Landesdüngeverordnungen kann es kompliziert sein, den Überblick über Sperrfristen zu behalten. Es ist ratsam, sich über spezielle Bestimmungen im jeweiligen Bundesland bei den zuständigen Landwirtschaftskammern zu informieren.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorgaben können zu Bußgeldern führen und haben förderrechtliche Konsequenzen zur Folge.
