Mit dem Beginn des Februars endet die winterliche Sperrfrist für Stickstoffdünger und Gülle, ein wichtiger Termin im landwirtschaftlichen Kalender. Ab dem 1. Februar dürfen Landwirte wieder Düngemittel ausbringen, vorausgesetzt, die Bodenverhältnisse lassen dies zu. Die Regelungen der Düngeverordnung, die auch die Sperrfristen umfasst, sind weiterhin gültig, obwohl das Bundesverwaltungsgericht jüngst eine Entscheidung zur Bayerischen Ausführungsverordnung getroffen hat.
Gültigkeit der düngeverordnung trotz Gerichtsentscheidung
Trotz der aktuellen Rechtsprechung betreffen mögliche Änderungen zunächst nur die sogenannten Roten Gebiete. Für alle anderen Flächen endet die Sperrfrist für Stickstoffdünger am 1. Februar. Bereits seit dem 16. Januar ist es erlaubt, Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost auszubringen.
Bedingungen für das Düngen nach Fristende
Die Erlaubnis zum Düngen hängt nicht ausschließlich vom Datum ab. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen auf den Feldern. So ist das Ausbringen von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln untersagt, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich bei Unklarheiten an ihre Kreisstellen wenden.
Klare Richtlinien bei Schnee und Frost
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft hat Kriterien veröffentlicht, die festlegen, wann ein Acker als schneebedeckt gilt – Auflagen, die auch für Bodenhilfsstoffe und Biostimulanzien gelten.
Anpassungen der Sperrfristen in bestimmten Regionen
In einigen Regionen können Sperrfristen verschoben werden, jedoch niemals verkürzt. So haben einzelne Landkreise in Bayern die Möglichkeit, Sperrfristen auf Grünland zu verschieben. In Norddeutschland kann es ebenfalls Anpassungen geben, wenn Betriebe entsprechende Anträge stellen. Auch in Baden-Württemberg sind Verschiebungen durch Entscheidungen des Landratsamtes oder per Einzelantrag möglich.
Anforderungen an die Ausbringung von Gülle
Seit 2020 besteht auf bestelltem Ackerland die Vorgabe, Gülle bodennah auszubringen; seit 2025 gilt dies auch für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Die Gülle muss streifenförmig aufgetragen oder direkt in den Boden eingebracht werden. Bestimmte Ausnahmen bestehen unter anderem für wasserverdünnte Rindergülle und bedürfen einer Klärung mit der zuständigen Kreisstelle.
