In einem komplexen Erbschaftsfall um einen landwirtschaftlichen Betrieb in Nordrhein-Westfalen steht ein Landwirt im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung. Nachdem er sich den Pflichtteil nach dem Tod seines Vaters auszahlen ließ, wird ihm nun von einem Landwirtschaftsgericht vorgeworfen, sich widersprüchlich zu verhalten, indem er dennoch als Hoferbe auftreten möchte. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies jedoch anders und hat eine erneute Prüfung des Falles angeordnet.
Streit um Hofnachfolge
Der Ursprung des Konflikts liegt in der Erbregelung des verstorbenen Vaters des Landwirts, der gemeinsam mit seiner Frau Eigentümer eines Betriebs war. Nach dem Tod der Mutter wurde ein Erbschein ausgestellt, der den Vater und den Antragsteller als Miterben auswies. Der Vater heiratete erneut und setzte im Testament seine zweite Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod forderte der Sohn seinen Pflichtteil von seiner Stiefmutter ein und erhielt knapp 160.000 Euro.
Das Landwirtschaftsgericht entschied zunächst zugunsten des Antragstellers und erkannte ihn als Hoferben an. Doch das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf, da es das Verhalten des Antragstellers als unvereinbar mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ansah: Eine Pflichtteilsforderung stehe im Widerspruch zur Berufung auf das Sondererbrecht nach der Höfeordnung.
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs
Der BGH widerspricht dieser Bewertung und betont das rechtliche Interesse des Landwirts an einer gerichtlichen Klärung seiner Erbrechte. Die Richter stellten klar, dass die Geltendmachung eines Pflichtteils nicht automatisch den Verzicht auf die Hoferbenstellung bedeute. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.
Laut BGH dürfen Beteiligte ihre Rechtsansichten ändern; eine Rechtsausübung wird erst dann als missbräuchlich angesehen, wenn sie berechtigtes Vertrauen anderer verletzt oder in anderen besonderen Umständen treuwidrig erscheint.
Zukunft des Hofes noch unklar
Der Fall wurde nun zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Dieses muss insbesondere klären, ob die Hofstelle beim Tod der Mutter tatsächlich ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung war. Nur dann könnte der Landwirt nach dem Tod seines Vaters rechtmäßig als Hoferbe gelten.
Für Landwirte ist dieser Fall von Bedeutung, da er grundsätzliche Fragen zum Erbrecht bei landwirtschaftlichen Betrieben und den Einfluss persönlicher Entscheidungen wie der Beanspruchung eines Pflichtteils beleuchtet. In Zukunft bleibt abzuwarten, wie Gerichte ähnliche Fälle handhaben werden und welche Auswirkungen dies auf die Praxis haben könnte.
