Die Landwirte in Deutschland stehen zum Jahresbeginn vor einer Fülle von Meldepflichten, die es zu beachten gilt. Besonders für Tierhalter bestimmter Nutzungsarten wird es jetzt entscheidend, ihre Daten fristgerecht zu übermitteln, um Sanktionen zu vermeiden. Eine wesentliche Frist ist der 14. Januar 2026, bis zu dem Tierbestandsveränderungen und Antibiotikadaten gemeldet werden müssen.
Meldungen an die HI-Tier-Datenbank
Tierhalter sind verpflichtet, ihre Bestandsdaten gemäß der Viehverkehrsverordnung bis zum 14. Januar eines jeden Jahres zu melden. Dies umfasst die Anzahl der Tiere, die am 1. Januar gehalten werden. Diese Stichtagsmeldung muss für jeden Standort separat erfolgen, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Die erforderlichen Formulare stehen online auf hi-tier.de zur Verfügung.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf Milchkuhhaltern: Sie müssen ihre Bestandsdaten rechtzeitig in die HI-Tierdatenbank übertragen. Es gibt spezifische Anleitungen, wie diese Übermittlung korrekt durchgeführt wird.
Antibiotika-Datenbank und Meldepflichten
Die halbjährlichen Meldungen über den Einsatz von Antibiotika obliegen in erster Linie dem Hoftierarzt. Dieser kann die Verantwortung jedoch auch an Dritte wie QS delegieren. Sollte keine Antibiotika verwendet worden sein, sind Landwirte verpflichtet, eine Nullmeldung abzugeben. Auch diese Meldung kann an Dritte übertragen werden.
Die Mitte Februar veröffentlichten bundesweiten Antibiotika-Kennzahlen dienen als wichtiger Richtwert für Betriebe. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) berechnet aus den gesammelten Daten des Vorjahres zwei zentrale Kennzahlen: den Median und das dritte Quartil der Therapiehäufigkeiten.
Analyse und Maßnahmen bei Therapiehäufigkeiten
Tierhalter müssen bis zum 1. März 2026 ihre eigene betriebliche Therapiehäufigkeit anhand dieser Kennzahlen einordnen und dokumentieren. Wenn der eigene Wert den Median überschreitet, sollte in Absprache mit dem Hoftierarzt nach Wegen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes gesucht werden.
Sollte der Wert des dritten Quartils überschritten werden, ist ein schriftlicher Maßnahmenplan erforderlich, der bis zum 1. April 2026 beim Veterinäramt eingereicht werden muss. Bei mehrmaliger Überschreitung entfällt die Pflicht zur Einreichung eines neuen Plans.
Meldungen an die Tierseuchenkasse
Zusätzlich sind Landwirte nach dem Tiergesundheitsgesetz (§ 20) verpflichtet, ihren Tierbestand an die zuständige Tierseuchenkasse zu melden. Diese Stichtagsmeldung erfolgt rund um den 1. Januar und variiert je nach Bundesland in ihren Fristen.
Veränderungen im Bestand während des Jahres oder bei Neugründungen müssen ebenfalls innerhalb vorgegebener Fristen gemeldet werden. Alternativ kann auch der Jahreshöchstbestand angegeben werden.
- Datenmeldungen sind entscheidend für regelkonforme Betriebsführung
- Fristen beachten vermeidet Ordnungsgelder
- Anpassung des Antibiotikagebrauchs verbessert Betriebseffizienz
