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Neue Fristen und Regelungen in der Agrarförderung ab 2025

Mit dem 15. November 2024 enden zum letzten Mal die bestehenden Fristen für die Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen sowie die Mindesttätigkeit auf Grünland und Brachflächen nach den aktuellen Vorgaben der Gemeinsamen (). Landwirte müssen dann noch einmal nachweisen, dass mindestens 80 % ihrer Ackerflächen sowie alle Dauerkulturflächen, die für Wein- und Obstbau genutzt werden, entsprechend bedeckt sind.

Ab dem Jahr 2025 treten neue Regelungen in Kraft, die eine Anpassung der bisherigen Praktiken erfordern. Die bisherige Fristregelung für die Mindestbodenbedeckung wird abgeschafft. Stattdessen ist der 15. November ab 2025 nur noch der Beginn für die Bodenbedeckung auf mit vorbereiteten Dämmen für die nächste Anbausaison sowie für Dauerkulturen wie Wein- und Obstflächen.

Landwirte können zur Erfüllung der Mindestbodenbedeckung diverse Anbaumethoden nutzen, darunter mehrjährige Kulturen wie Kleegras und Luzerne, , Zwischenfrüchte, Stoppelbrachen, Körnerleguminosen und Getreide, Mulchflächen sowie Vlies- oder Folienabdeckungen in spezialisierten Kulturen wie dem Kartoffel- und Gemüseanbau.

Die Regelungen zur Mindesttätigkeit auf Brachflächen, die Aktivitäten wie , Mulchen oder Häckseln beinhalten, enden ebenfalls am 15. November 2024. Ab 2025 wird die Mindesttätigkeit auf Brachflächen nur noch alle zwei Jahre erforderlich sein, eine Änderung, die im Rahmen von politischen Anpassungen der GAP nach umfassenden Bauernprotesten beschlossen wurde.

Die Agrarbehörden und Landwirtschaftskammern empfehlen den Antragstellern, ihre Durchführung der Mindesttätigkeiten sorgfältig zu dokumentieren, idealerweise durch Fotos. Diese Maßnahme soll dabei helfen, eventuelle Rückfragen leichter zu klären, besonders wenn Satellitendaten keine eindeutigen Informationen liefern.

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