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Beginn der Dünge-Sperrfristen: Was Sie wissen müssen

Mit dem heutigen Tag tritt für Grünland und mehrjährige Feldfutteranlagen die Dünge-Sperrfrist in Kraft, die bis zum 31. Januar nächsten Jahres andauert. Die geltende Düngeverordnung untersagt in dieser Zeit die Ausbringung von Stickstoffdüngern. In sogenannten Roten Gebieten ist diese Regelung bereits seit dem 1. Oktober aktiv. Auch auf den Ackerflächen greift die Regelung größtenteils nach der Haupternte, allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte organische Düngerarten wie beispielsweise Tiermist von Huf- und Klauentieren, Kompost und andere.

In den Grünen Gebieten beginnt die Frist für diese Düngemittel am 1. Dezember und endet am 15. Januar. Für Roten Gebiete gelten dieselben Start- und Enddaten der Sperrfrist für organische Dünger wie Tiermist und Kompost. Bis zum 1. Dezember können phosphathaltige Düngemittel noch aufgebracht werden, ab Mitte Januar ist dies wieder gestattet. Dies regelt unter anderem die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

In Niedersachsen sowie in anderen speziell ausgewiesenen eutrophierten Gebieten (Gelbe Gebiete) verlängern sich die Fristen bis Mitte Februar für phosphathaltige Produkte. Bei Bedarf ist eine Verschiebung der Sperrfristen durch einen Antrag bei den zuständigen Behörden möglich, wobei die Voraussetzungen je nach Bundesland unterschiedlich sind.

In Bundesländern wie Baden-Württemberg und Bayern entscheiden die Landkreise über eine mögliche Verschiebung der Sperrzeiten, während in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen die Landwirtschaftskammer für die Antragsbearbeitung zuständig ist. In Schleswig-Holstein kümmert sich das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung darum, und in Rheinland-Pfalz ist es die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

Es ist außerdem zu beachten, dass während der Herbstdüngung Festmist nicht ausgebracht werden darf, wenn der Boden gefroren, überschwemmt, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Abhängig von den spezifischen Gegebenheiten der Flächen und dem Nährstoffgehalt des Düngers, sind stets die strengeren Regelungen der Düngevorschriften zu beachten.

Für weiterführende Informationen und spezielle Anfragen sollte stets die zuständige Behörde kontaktiert werden.

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