Betreiber von Holzheizungen, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden und nicht die aktuellen Emissionsgrenzwerte einhalten, stehen vor einer wichtigen Entscheidung. Laut der ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) läuft die Übergangsfrist für solche Altanlagen im Dezember 2024 aus. Es betrifft Holzheizkessel ab einer Leistung von 15 kW sowie Kaminöfen und weitere Einzelraumfeuerstätten, die die Grenzwerte für Staub- und Kohlenmonoxidemissionen überschreiten. Diese Anlagen müssen bis Ende des Jahres entweder nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Altanlagen, die die festgelegten Emissionsgrenzen bereits erfüllen, dürfen weiterhin in Betrieb bleiben, informiert die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Wer eine Investition in eine neue Heizanlage in Erwägung zieht, sollte prüfen, ob eine Nachrüstung ausreichend ist. Ist beispielsweise nur der Staubgrenzwert überschritten, könnte ein nachträglich installierter Staubabscheider Abhilfe schaffen. Solche Nachrüstsätze werden von einigen Herstellern auch für bestehende Anlagen angeboten und kosten je nach Ofentyp im drei- bis vierstelligen Eurobereich.
Die FNR empfiehlt zudem, die Anschaffung eines neuen Ofens oder Heizkessels zu erwägen, der oft effizienter arbeitet und somit Brennstoff spart. Ist eine Anpassung der bestehenden Anlage oder die Installation einer neuen Heizung notwendig, sollte dies frühzeitig mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgesprochen werden. Weitere Informationen zum Thema sind auf der Webseite https://heizen.fnr.de/ erhältlich.