Landwirte und Grundstückseigentümer stehen häufig vor der Herausforderung, dass historische Bauverfügungen auf ihren Liegenschaften lasten. Ein aktueller Fall verdeutlicht die Komplexität solcher Situationen: Ein Mann erwarb 2012 ein Grundstück mit einem alten Haus, ohne von bestehenden Abrissverfügungen zu wissen. Diese betreffen ursprünglich den Vorbesitzer, dennoch fordert die Baubehörde nun vom neuen Eigentümer den Abriss.
Herausforderungen für neue Eigentümer
Der neue Besitzer des Anwesens hatte es gutgläubig erworben und investierte nach eigenen Angaben beträchtliche Summen in das Grundstück, das er an seine Mutter vermietete. Als die Baubehörde 2020 feststellte, dass weder das Wohnhaus noch die Garage abgerissen worden waren, verlangte sie erneut deren Beseitigung. Die Behörde argumentierte, dass sowohl baurechtliche als auch naturschutzrechtliche Vorschriften dem Bestand des Gebäudes entgegenstehen.
Rechtliche Auseinandersetzungen
Der Hauseigentümer wandte sich an die Gerichte, um gegen die Abrissverfügung vorzugehen. Er betonte, dass ihm im Kaufvertrag Bestandsschutz zugesichert worden sei, und verwies auf die jahrzehntelange Untätigkeit der Baubehörde als Grund für Verwirkung ihrer Eingriffsbefugnisse. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage jedoch ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung.
Kein Bestandschutz durch langjährigen Bestand
Laut Gericht führt allein die langjährige Existenz eines formell und materiell illegalen Gebäudes nicht zur Verwirkung des Rechts auf dessen Beseitigung. Bauordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen zudem nicht der Verjährung. Auch eine im Kaufvertrag zugesicherte Duldung könne keinen rechtlichen Bestandsschutz begründen.
Für Landwirte und Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass sie bei Erwerb von Immobilien im Außenbereich besonders sorgfältig auf bestehende baurechtliche Auflagen achten müssen. Eine genaue Prüfung der Historie von Bauanträgen und -verfügungen kann helfen, spätere Konflikte zu vermeiden. In diesem Fall hat der Eigentümer Revision eingelegt, doch das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts in allen wesentlichen Punkten.
