Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat festgestellt, dass die Edeka Zentralhandelsgesellschaft mbH die Zahlungsfristen für verderbliche Produkte wie Milch und Sahne nicht einhält. Gesetzlich sind diese Fristen auf 30 Tage nach Lieferung festgelegt, doch Edeka überschreitet diesen Zeitraum regelmäßig mit mehr als 49 Tagen. Dies führt dazu, dass Molkereien, die ihre Landwirte fristgerecht bezahlen, durch die verspäteten Zahlungen zusätzliche finanzielle Belastungen erfahren und infolgedessen niedrigere Erlöse an die Landwirte weitergeben können.
Die BLE hat aufgrund dieser Praktiken unlautere Handelspraktiken bei Edeka beanstandet. Nach dem Landwirtschaftsstrukturstärkungsgesetz (AgrarOLkG) ist die Zahlung verderblicher Produkte innerhalb der 30-Tage-Frist zwingend vorgeschrieben. Es wird geprüft, ob diese gesetzliche Regelung auch im spezifischen Fall zwischen Edeka und den betroffenen Molkereien Anwendung findet.
Die Untersuchung der BLE ergab weiterhin, dass die verschiedenen Unternehmen des Edeka-Verbunds aufgrund ihrer engen Verflechtungen, einer gemeinsamen Unternehmensstrategie sowie zentralisierter Einkaufs- und Markenstrategien wirtschaftlich als eine Einheit angesehen werden können. Daraus folgt, dass auch Edeka verpflichtet ist, die Zahlungen an die Molkereien innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu leisten.
Die Entscheidung der BLE ist aktuell noch nicht rechtskräftig. Edeka hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung rechtlich vorzugehen. Sollte es zu einer Klage kommen, wird das Oberlandesgericht Düsseldorf über den Fall entscheiden müssen. Dieser Vorgang unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Handel mit verderblichen Waren und die Rolle der BLE bei der Überwachung dieser Praktiken.