Anzeige
 

Neue Steuerregelung: Solar- und Biogas-Eigenverbrauch für Landwirte

Landwirte in Deutschland, die auf erneuerbare Energien setzen, sehen sich mit neuen steuerlichen Regelungen konfrontiert, die den Eigenverbrauch von selbst produziertem Strom betreffen. Diese Änderungen, die durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums veranlasst wurden, haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Vorsteuer und Zuschüssen.

Neue Steuerregelungen für den Eigenverbrauch

Für landwirtschaftliche Betriebe, die Solar- oder Biogasanlagen betreiben und den erzeugten Strom selbst nutzen, wird der Eigenverbrauch nicht mehr als umsatzsteuerpflichtige Lieferung angesehen. Auch wenn Landwirte einen Kraft-Wärme-Kopplungszuschlag erhalten, bleibt dieser umsatzsteuerfrei. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Vorsteuerabzug beeinflusst wird. Betriebe müssen damit rechnen, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, wenn die Anlage dem Betriebsvermögen zugerechnet ist und bereits Vorsteuer geltend gemacht wurde. In solchen Fällen kann es zu Korrekturen und möglichen Nachforderungen kommen.

Privater Verbrauch ohne fiktive Lieferung

Auch im privaten Bereich gibt es Neuerungen: Der Direktverbrauch von Strom im Haushalt wird nicht mehr als fiktive Lieferung bewertet. Sofern Photovoltaikanlagen nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet sind oder die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet, entfallen sowohl Umsatzsteuer als auch mögliche Vorsteuerkorrekturen auf den Eigenverbrauch.

Ab 2025 profitieren zudem Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp pro Einheit von einer Befreiung von der Einkommensteuer. Diese Regelung soll die steuerliche Last weiter verringern und Anreize für erneuerbare Energien schaffen.

Selbstkosten als Bewertungsgrundlage für Wärme

Die Besteuerung von Wärme aus Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen unterliegt ebenfalls neuen Vorgaben. Landwirte dürfen nicht mehr den durchschnittlichen Fernwärmepreis zugrunde legen. Stattdessen müssen sie ihre tatsächlichen Selbstkosten berechnen, sofern kein Marktpreis für die genutzte oder vergleichbare Wärme verfügbar ist. Diese Änderung basiert auf dem BMF-Schreiben vom 31. März 2025.

Weitere Wirtschaftsnachrichten

Meldepflicht 2026: Was Betriebe über Wirtschaftsdünger wissen müssen

Ab dem Jahr 2026 unterliegen alle Betriebe in Deutschland, die Wirtschaftsdünger bewegen oder weitergeben, einer strengeren Melde- und Dokumentationspflicht. Diese Anpassungen betreffen...

Milchpreise im Sturzflug: Ostdeutsche Betriebe kämpfen ums Überleben

Die Milchpreise in Deutschland befinden sich im freien Fall, während die Kosten für Erzeuger weiterhin hoch bleiben und voraussichtlich noch weiter steigen...

Gericht bestätigt: Holztransporte mit Führerscheinklasse T erlaubt

Ein aktueller Rechtsstreit im Bereich der Forstwirtschaft lenkt die Aufmerksamkeit auf die Frage der Führerscheinklassen für Holztransporte. Ein Forstunternehmen sieht sich mit...

Schleswig-Holstein: Mehr Geld für Gänseschäden – Entschädigung steigt

In Schleswig-Holstein hat die Landesregierung beschlossen, die finanzielle Unterstützung für Landwirte, die durch Wildgänse verursachte Schäden erleiden, erheblich zu erhöhen. Die bereitgestellten...

Forstwirt gewinnt gegen Finanzamt: Brennholz-Verkauf bleibt ermäßigt

Ein langwieriger Streit zwischen einem Forstwirt und dem Finanzamt über die Besteuerung von Brennholzverkäufen wurde nun zugunsten des Forstwirtes entschieden. Der Konflikt...