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Teilflächen-Ausweisung: Grundeigentümer hat Recht bekommen

Ein Landwirt aus dem Raum Münster hat erfolgreich gegen die Ausweisung seines Landes als Teil eines Wasserschutzgebietes geklagt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Ausweisung bestimmter Flächen um die Wassergewinnungsanlage „Hohe Ward“ der Stadtwerke Münster nicht rechtens war.

Die betreffende Regelung, die einige Gebiete in Münster, Senden und Rinkerode als Wasserschutzzone ausgewiesen hatte, ist nun teilweise für ungültig erklärt worden. Der Gerichtsentscheid (Aktenzeichen: 20 D 159/21.NE) bedeutet, dass ein Teil der ursprünglich festgelegten Zone nicht länger als Wasserschutzgebiet gilt.

Das Gericht hat speziell die Schutzzone III C aus der Wasserschutzverordnung herausgenommen. Die Begründung des Gerichts war, dass die Ausweisung dieser speziellen Zone auf einer unzureichenden Rechtsgrundlage beruhte. Wasserschutzgebiete sind nur dann rechtlich haltbar, wenn sie zum Schutz öffentlicher Gewässer vor negativen Einflüssen unabdingbar sind. Das Gericht stellte fest, dass diese Notwendigkeit für die Schutzzone III C nicht gegeben war.

In seiner Entscheidung betonte das OVG, dass die Einrichtung von Schutzzonen immer eine klare Rechtsbasis erfordert. Dies galt hier nicht, was zur Aufhebung der Regelung führte. Trotz der Aufhebung dieser Teilfläche, gab es keine Beanstandungen gegen andere Schutzzonen in der Verordnung.

Der Landwirt, der sich gegen die ursprüngliche Regelung gewehrt hatte, argumentierte erfolgreich, dass die Schutzzone III C seine landwirtschaftliche Tätigkeit ungerechtfertigt beschränke. Das Gericht erklärte jedoch, dass die Aufhebung nicht auf eventuellen Nachteilen für die Eigentümer der Flächen basiere, sondern allein auf der fehlenden rechtlichen Grundlage.

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