In der deutschen Landwirtschaft gibt es eine interessante Entwicklung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Lohnarbeiten, die Landwirte für andere Land- und Forstwirte durchführen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die den Rahmen für diese Tätigkeiten klarer definiert.
Unterscheidung zwischen Nebenleistung und Gewerbebetrieb
Die zentrale Frage, die sich stellte, war, ob Landwirte, die mit ihren eigenen Maschinen Dienstleistungen für andere erbringen, diese als landwirtschaftliche Nebenleistungen oder als eigenständigen Gewerbebetrieb deklarieren müssen. Laut BFH kann dies als Nebenleistung gelten, wenn die Maschinen auch für den eigenen Betrieb unerlässlich sind. Sobald die Einnahmen aus diesen Dienstleistungen jedoch nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes oder den Betrag von 51.500 Euro im Jahr überschreiten, wird dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen.
Interessanterweise erlaubt der BFH einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren, um festzustellen, ob diese Grenzen überschritten werden. Sollte dies der Fall sein und nicht auf ursprünglichen gewerblichen Absichten basieren, wird ab dem vierten Jahr ein Gewerbebetrieb angenommen.
Finanzämter sehen Lohnarbeit oft als Gewerbe
In einem spezifischen Fall hatte ein Landwirt über einen Maschinenring Dienstleistungen für andere erbracht. Das Finanzamt sah diese Aktivitäten als Gewerbebetrieb an und erhob entsprechende Steuern. Der betroffene Landwirt argumentierte jedoch, dass es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handle. Die Gerichte waren zunächst anderer Meinung und unterstützten das Finanzamt.
Der BFH hob jedoch das Urteil des vorherigen Gerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Der Grund: Es waren nicht genügend Beweise vorhanden, um zu entscheiden, ob tatsächlich ein eigenständiger Gewerbebetrieb vorlag.
Kriterien für die Zuordnung zum gewerblichen Betriebsvermögen
Laut BFH sind zwei wesentliche Kriterien entscheidend: Erstens darf der Einsatz der Maschinen im eigenen Betrieb nicht unter zehn Prozent liegen. Zweitens sollte der Umsatz aus fremden Einsätzen nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen. Das Gericht stellte fest, dass im besagten Fall keine nachhaltige Überschreitung der Drittelgrenze vorlag.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland. Sie bietet klare Richtlinien dafür, wann Lohnarbeiten noch als Nebenleistungen gelten können und wann sie in den Bereich des Gewerbes fallen.
Zukunftsperspektiven für Landwirte
Landwirte können nun selbst den Umfang ihrer Tätigkeiten steuern und damit Einfluss auf ihre steuerliche Einstufung nehmen. Diese Klarheit kann helfen, besser zu planen und sich gegebenenfalls rechtzeitig neu zu orientieren.
Mit Material des Bundesfinanzhofs: Urteile vom 22.01.2004 – IV R 45/02 und vom 06. September 2018 – V R 55/17; EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; haufe.de
