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Heckenschnitt: Bis 28. Februar handeln oder hohe Bußgelder riskieren

Heckenpflege: Frist endet am 28. Februar

Im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dürfen Hecken und Sträucher aktuell nur noch bis zum 28. Februar zurückgeschnitten werden. Danach beginnt eine Schutzfrist, die vom 1. März bis zum 30. September andauert, um nistende Vögel und andere Tiere zu schützen. Grundstückseigentümer sollten daher jetzt handeln, um mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Rechtslage und Ausnahmen

Das BNatSchG verbietet in dieser Zeit das radikale Abschneiden oder Entfernen von Gehölzen. Lediglich schonende Pflege- und Formschnitte sind gestattet, sofern keine Nester vorhanden sind. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen, die in schweren Fällen bis zu 65.000 Euro betragen können. Diese Regelung gilt nicht nur für öffentliche Flächen, sondern auch für private Gärten.

Zwar gibt es bestimmte Ausnahmen, jedoch sind diese streng reglementiert. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt klar: Auch außerhalb der naturschutzrechtlichen Schonzeiten können Eigentümer verpflichtet sein, Hecken zurückzuschneiden, wenn diese zulässige Höhen oder Grenzabstände überschreiten.

Nicht nur Behörden kontrollieren

Die Einhaltung der Vorschriften wird nicht nur durch Behörden überwacht; häufig melden Nachbarn oder Spaziergänger Verstöße den zuständigen Naturschutzbehörden. Diese sind verpflichtet, den Hinweisen nachzugehen und Kontrollen durchzuführen.

Laut BGH-Rechtsprechung ist es zudem nicht unzulässig, wenn Bäume Schatten auf ein Nachbargrundstück werfen – der Nachbar hat kein Recht auf Beseitigung oder Rückschnitt aus diesem Grund allein.

Grenzabstände beachten

Die Einhaltung von Grenzabständen bei Pflanzen ist ein weiteres wichtiges Thema in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Überhängende Zweige dürfen entfernt werden, nachdem dem Eigentümer eine angemessene Frist zur eigenständigen Kürzung gesetzt wurde.

Sollte ein Baum auf ein Nachbargrundstück ragen und dadurch Beeinträchtigungen verursachen, kann der betroffene Nachbar selbst tätig werden – allerdings erst nach erfolgloser Aufforderung an den Baumbesitzer zum Rückschnitt.

Diese Regelungen basieren auf § 910 Abs. 1 BGB und wurden durch verschiedene BGH-Urteile konkretisiert.

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