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BayWa lockert Nachweispflicht für Erntegut zur Saison 2025

Nach deutlicher Kritik aus der Landwirtschaft hat die BayWa AG ihre Vorgaben zur Dokumentation des Saatguteinsatzes für die kommende Ernte angepasst. Ursprünglich sollten alle Getreidelieferanten für die Saison 2025 eine Erntegutbescheinigung der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) vorlegen. Diese Regelung wurde nun entschärft.

Künftig akzeptiert das Unternehmen alternativ auch eine sogenannte „Verpflichtungserklärung zum angelieferten Erntegut“. Diese Erklärung muss ausgefüllt und unterschrieben werden und dient als Nachweis dafür, dass die gelieferte Ware sortenschutzrechtlich korrekt erzeugt wurde. Landwirte können darin angeben, wie groß die bewirtschaftete Fläche pro Getreideart war, wie viel zertifiziertes Saatgut (Z-Saatgut) sowie wie viel Nachbausaatgut sie verwendet haben.

In dem Schreiben an die Lieferanten betont die BayWa, dass sämtliche Angaben intern bleiben. Es erfolgt keine Weitergabe der Informationen an die STV oder andere Dritte, auch nicht für werbliche Zwecke. Die vertrauliche Behandlung der Daten wird ausdrücklich zugesichert.

Um die Angaben zu plausibilisieren, behält sich die BayWa stichprobenartige Kontrollen vor. Dafür sollen einzelne Betriebe zufällig ausgewählt und um Belege gebeten werden. Als Nachweise können unter anderem Flächennutzungsnachweise, Z-Saatgut-Rechnungen (mit geschwärzten wettbewerbsrelevanten Angaben) sowie Erklärungen zum Nachbau dienen. Mit der Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung stimmen die Lieferanten zu, diese Unterlagen im Falle einer Prüfung ohne zusätzlichen Aufwand zur Verfügung zu stellen.

Damit eine reibungslose Abwicklung bei der Getreideannahme möglich ist, bittet die BayWa darum, die erforderlichen Nachweise rechtzeitig einzureichen. Spätestens bis zum 30. August 2025 soll entweder die STV-Erntegutbescheinigung oder die ausgefüllte Verpflichtungserklärung beim Unternehmen vorliegen.

Durch diese Anpassung reagiert die BayWa auf die Bedenken zahlreicher Landwirte und Verbände, die die ursprüngliche Regelung als zu restriktiv empfanden. Mit dem neuen Vorgehen bleibt der Nachweis des rechtssicheren Saatguteinsatzes weiterhin möglich, ohne auf die STV-Dokumentation angewiesen zu sein.

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