Ein wegweisendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die steuerliche Behandlung von Feldmarkinteressentenschaften in den Fokus gerückt. Diese Realverbände, die im Zuge der Energiewende zunehmend Einnahmen aus Windparknutzungen verzeichnen, wurden bisher von der niedersächsischen Finanzverwaltung wie Personengesellschaften behandelt. Dies führte zu erheblichen steuerlichen Belastungen und einer Klage eines betroffenen Realverbands gegen das Finanzamt.
Steuerliche Herausforderungen für Realverbände
Die wachsende Bedeutung von Windenergie bringt für Realverbände nicht nur ökologische, sondern auch finanzielle Veränderungen mit sich. Zahlreiche dieser Verbände stehen vor der Herausforderung, die steuerlichen Implikationen zusätzlicher Einnahmen aus Pacht- oder Nutzungsentgelten zu bewältigen. Laut niedersächsischem Recht gelten Feldmarkinteressentenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch wurden sie aufgrund ihrer zusätzlichen Einnahmen von der Finanzverwaltung als Personengesellschaften eingestuft.
Diese Einstufung führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen öffentlichen Körperschaften, wie Wasser- und Bodenverbänden. Zudem wurde innerhalb der Gemeinschaft der Realverbände eine gesonderte Besteuerungspraxis für Zweckvermögensverbände etabliert. Diese Praxis wurde schließlich durch eine Klage eines Realverbands infrage gestellt.
Klage gegen das Finanzamt führt zum Erfolg
Nach einer Betriebsprüfung eines Windparks wurde ein Realverband aufgefordert, seine Einkünfte gesondert festzustellen. Diese Anforderung führte zur Klage gegen das Finanzamt, mit dem Ziel, die Feststellungsbescheide aufzuheben. Der Verband argumentierte, dass er nicht den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG genannten „ähnlichen Realgemeinden“ entspricht und daher den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes unterliegt.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem klagenden Verband Recht und hob die Bescheide auf. Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „ähnlich“ im Gesetz nicht definiert ist und daher ausgelegt werden muss. Der Gesetzgeber hatte keine Generalvorschrift im Sinn, sondern zielte auf eine spezifische Förderung waldbewirtschaftender Realgemeinden ab.
Unterschiede zwischen Feldmarkinteressentenschaft und klassischen Realgemeinden
Das Gericht machte deutlich, dass Feldmarkinteressentenschaften keine gemeinschaftliche Bewirtschaftung von Waldflächen betreiben und somit nicht unter die steuerlichen Privilegien des Einkommensteuergesetzes fallen können. Die Mitgliedschaft in solchen Verbänden ist an den Grundbesitz gebunden und widerspricht dem Konzept einer Personengesellschaft.
Als Konsequenz des Urteils unterliegen diese Realverbände nun der Körperschaftsteuer und nicht mehr der Einkommensteuer für natürliche Personen. Die Erlöse aus Vermögensverwaltung durch Windparknutzungen sind somit körperschaftsteuerfrei.
Zukunftsaussichten nach dem Urteil
Das Urteil könnte eine signifikante Bürokratieerleichterung für betroffene Verbände bedeuten, sofern es vom Bundesfinanzhof bestätigt wird, der bereits Revision zugelassen hat. Bis zur Entscheidung sollten Veranlagungen offengehalten werden. Obwohl das Urteil eine Änderung in der Ertragsbesteuerung bedeutet, bleibt die Umsatzbesteuerung unverändert bestehen.
Die Entscheidung zeigt einen wichtigen Schritt in Richtung einer fairen steuerlichen Behandlung von Feldmarkinteressentenschaften und bietet Hoffnung auf Entlastung für zahlreiche Grundeigentümer und Landwirte in Niedersachsen.
