Ein langwieriger Streit zwischen einem Forstwirt und dem Finanzamt über die Besteuerung von Brennholzverkäufen wurde nun zugunsten des Forstwirtes entschieden. Der Konflikt drehte sich um die Frage, ob der Verkauf von Brennholz mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem regulären Satz von 19 Prozent zu versteuern ist.
Hintergrund des Streits
Der betroffene Forstwirt erwirbt Holz von verschiedenen Forstbetrieben und verkauft es an Privatkunden weiter. Das Holz wird durch ein beauftragtes Fuhrunternehmen im Wald auf die benötigte Länge geschnitten. Trotz anfänglicher Zustimmung zu den Umsatzsteuererklärungen des Forstwirtes, widersprach das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung und forderte die Regelbesteuerung. Sie argumentierten, dass Holz, das ohne weitere Bearbeitung verkauft werde, mit dem regulären Steuersatz besteuert werden müsse.
Argumente des Forstwirts
Der Forstwirt legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein und argumentierte, dass er ausschließlich Industrieholz gekauft habe, welches als Brennholz klassifiziert werden könne. Die Verwendungsabsicht sei entscheidend für die Steuerklassifizierung. Fotos seiner verkauften Holzsortimente sowie schriftliche Bestätigungen seiner Lieferanten sollten beweisen, dass das Holz als Brennholz gedacht war.
Finanzgericht gibt dem Forstwirt Recht
Das Finanzgericht entschied schließlich zugunsten des Forstwirtes. Es stellte fest, dass die Verkäufe tatsächlich mit dem ermäßigten Steuersatz hätten berechnet werden müssen. Das Gericht erkannte an, dass das verkaufte Holz den Kriterien für Brennholz gemäß der Zollnomenklatur entsprach und daher nur mit 7 Prozent besteuert werden sollte.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen unklar ist, welcher Steuersatz bei der Besteuerung von Holzverkäufen anzuwenden ist. Der Fall zeigt auch die Bedeutung klarer Dokumentationen und der Einholung fachlicher Auskünfte in steuerlichen Angelegenheiten auf.
