Anzeige
 

Fruchtwechsel mit Zwischenfrüchten: Deadline 15.10. nicht verpassen!

Landwirte, die planen, ihre GLÖZ 7-Fruchtwechselverpflichtungen teilweise durch den Anbau von Zwischenfrüchten zu erfüllen, sollten die Aussaat zeitnah bis zum 15. Oktober vornehmen. Diese Angabe muss bereits im Flächenantrag vermerkt sein.

Für die Einhaltung des Fruchtwechsels ist es erforderlich, dass im Antragsjahr auf mindestens einem Drittel der Ackerfläche, im Vergleich zum Vorjahr, unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden. Auf einem weiteren Drittel der Fläche kann die Fruchtfolge durch Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau von Untersaaten oder Zwischenfrüchten gewährleistet werden. Diese Zwischenbegrünung muss bis zum 15. Oktober ausgesät und bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf den Feldern belassen werden.

Es gibt keine detaillierten Vorschriften bezüglich der Auswahl der Zwischenfrüchte oder deren Mischungsverhältnisse. Landwirte sollten jedoch darauf achten, dass die Zwischenfrucht gut verteilt und in ausreichender Menge auf der Fläche ausgesät wird. Im dritten Jahr nach der Erstanlage müssen Landwirte eine andere Hauptkultur als in den beiden vorherigen Jahren anbauen. Bei den Hauptkulturen wird zwischen Sommer- und Winterkulturen unterschieden, sodass beispielsweise Sommerweizen und Winterweizen als verschiedene Kulturen angesehen werden und abwechselnd kultiviert werden können.

Als praktisches Beispiel: Nach dem Anbau von Mais könnte im folgenden Jahr auf derselben Fläche erneut Mais angebaut werden, wenn unmittelbar nach der Maisernte eine Zwischenfrucht gesät oder eine Untersaat etabliert wird. Allerdings ist es notwendig, im dritten Jahr eine andere Hauptkultur wie beispielsweise Winterweizen zu wählen.

Von dieser Regel ausgenommen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe, kleinere Betriebe mit weniger als 10 Hektar, sowie Betriebe, die überwiegend Dauergrünland oder Gras- und Grünfutterpflanzen (außer Mais) auf mehr als 75 % ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche anbauen und weniger als 50 Hektar Ackerland besitzen. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die 75 % ihrer Fläche mit Gras und anderen Grünfutterpflanzen (außer Mais), brachliegendem Land und Leguminosen bewirtschaften, wenn sie abzüglich dieser Flächen weniger als 50 Hektar Ackerland nutzen. Des Weiteren gilt die Fruchtwechselvorgabe nicht für den Anbau von Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung in Selbstfolge.

Weitere Nachrichten aus der Kategorie Acker

Flufenacet verschwindet – Alternativen werden knapper

Der Wirkstoff Flufenacet steht im kommenden Jahr nicht mehr zur Verfügung. Wer noch Zugriff auf diesen Wirkstoff hat, sollte ihn bis zum...

Agrarhändler fordern zentrale Zulassungsstelle

Der Agrarhandel dringt auf eine Bündelung der Verfahren bei der Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln. Der Verband der Agrarhändler mahnt vor den Folgen ineffizienter...

Mehr Spielraum im Kampf gegen Glasflügelzikade

Das Bundeslandwirtschaftsministerium räumt Landwirten durch eine Lockerung der GLÖZ 6-Bestimmungen größeren Handlungsspielraum im Umgang mit der Schilf-Glasflügelzikade ein. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat...

BASF bereitet neue Pflanzenschutzmittel für 2026 vor

Mehr als 7,5 Milliarden Euro umfasst derzeit die Innovationspipeline von BASF. Verzögerungen bei den Zulassungsverfahren in Deutschland und der EU sorgen jedoch...

Maisanbaufläche in Deutschland sinkt weiter

Die Anbaufläche für Mais in Deutschland nimmt weiter ab. Für das Jahr 2025 wird erwartet, dass nur noch rund 2,45 Millionen Hektar...