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Pferdehaltung und Steuern: Wann Landwirtschaft, wann Gewerbe?

In der Landwirtschaft stehen viele Betriebe vor der Herausforderung, ihre Pferdehaltung steuerrechtlich korrekt einzuordnen. Zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Landwirten und Finanzbehörden verdeutlichen die Komplexität dieses Themas. Im Kern geht es darum, ob die Haltung von Pferden als landwirtschaftliche Tätigkeit oder als Gewerbe eingestuft wird, was erhebliche steuerliche Unterschiede mit sich bringt.

Landwirtschaftliche Einordnung der Pferdehaltung

Laut aktuellen Gerichtsentscheidungen fällt die Zucht und Haltung von Reitpferden grundsätzlich unter den Bereich der Landwirtschaft, sofern bestimmte Flächenvorgaben eingehalten werden. Diese Vorgaben beziehen sich auf den Tierbesatz je Hektar gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt sowohl für die Haltung eigener als auch fremder Reitpferde. Damit Landwirte weiterhin als landwirtschaftlicher Betrieb klassifiziert werden, können sie z.B. eine Reithalle bereitstellen und ihre Pferde kurzfristig vermieten. Allerdings kann eine gewerbliche Einstufung erfolgen, wenn umfangreicher Reitunterricht angeboten wird oder zusätzliche Freizeitangebote bestehen.

Abgrenzung zu gewerblichen Tätigkeiten

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Ausbildung von Pferden zu hochwertigen Reit-, Renn- oder Turnierpferden als landwirtschaftlich gilt, wenn die Tiere nicht nur kurzzeitig im Betrieb verbleiben und nach ihrer Ausbildung verkauft werden. Auch der Zukauf von angerittenen Pferden zum Zweck ihrer Ausbildung und Weiterveräußerung fällt in den landwirtschaftlichen Bereich. Doch Vorsicht ist geboten: Geschieht dies im Auftrag eines Dritten oder besteht eine vertragliche Regelung über die Betreuung der Tiere, kann dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.

Pensionspferdehaltung als Sonderfall

Ein weiterer Aspekt ist die Pensionspferdehaltung. Hierbei erzielen Landwirte gewerbliche Einkünfte, wenn diese Einnahmen dauerhaft bestimmte Grenzen überschreiten, etwa ein Drittel der Gesamteinnahmen oder einen Betrag von 51.500 Euro. Wird ausschließlich Pensionspferdehaltung betrieben, sehen Finanzgerichte diese Einkünfte als solche aus einem Gewerbebetrieb an.

Landwirte müssen daher sorgfältig abwägen und sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Pferdehaltung korrekt klassifiziert wird. Die steuerrechtlichen Konsequenzen sind signifikant und können wirtschaftliche Auswirkungen auf den gesamten Betrieb haben.

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