Seit Anfang 2023 sind neue Regelungen im Immobiliensteuerrecht in Kraft getreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer haben. Trotz der Neuerungen bleibt die Möglichkeit einer steuerfreien Übertragung von Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
Für Ehepartner und Kinder besteht weiterhin die Möglichkeit, Immobilien über die bestehenden Freibeträge hinaus steuerfrei zu erben, besonders wenn es sich um das sogenannte Familienheim handelt. Das Familienheim kann unter diesen Umständen komplett steuerfrei weitergegeben werden.
In der Regel unterliegen Immobilien, die vererbt oder geschenkt werden, der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Ausnahmen bestehen in seltenen Fällen, zum Beispiel bei Betriebsvermögen oder selbst genutzten Familienimmobilien. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.
Eine wesentliche Änderung, die 2023 eingeführt wurde, betrifft die Bewertung von Immobilien für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Aufgrund des Bewertungsgesetzes werden Immobilien jetzt steuerlich höher eingestuft als bisher. Trotz Beibehaltung der Bewertungsmethoden wie Ertragswert- und Sachwertverfahren wurden bestimmte Bewertungsfaktoren, darunter die Nutzungsdauer, angepasst, was zu einem Anstieg des veranschlagten Immobilienwertes führt. Dies führt dazu, dass die Freibeträge schneller erreicht werden. Diese Anpassungen erfolgten nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die darauf abzielt, den steuerlichen Wert der Immobilien möglichst nah am tatsächlichen Verkaufswert anzusetzen.
Trotz der strengeren Bewertungsregeln besteht für Ehepartner und Kinder die Möglichkeit, ein Familienheim unter bestimmten Bedingungen, wie die Nutzung als Hauptwohnsitz für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall, steuerfrei zu erben.