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Bundesregierung muss Luftreinhalteprogramm überarbeiten – OVG-Urteil

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Bundesregierung dazu verpflichtet, das nationale Luftreinhalteprogramm zu überarbeiten. Dieses Programm enthält Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen wie Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid. Die Entscheidung folgte auf eine teilweise erfolgreiche Klage der Deutschen Umwelthilfe.

Das Gericht monierte insbesondere die zugrundeliegenden Prognosen der Bundesregierung im revidierten Luftreinhalteprogramm vom 15. Mai 2024, die es als fehlerhaft einstufte. Es wurde bemängelt, dass aktuelle Daten nicht berücksichtigt und notwendige Anpassungen bei den geplanten Maßnahmen versäumt wurden. Beanstandungen gab es unter anderem bei Klimaprojektionsberichten, den Anforderungen für Holzpelletsheizungen, den Plänen zur Beendigung der Kohleverstromung sowie den Abgasgrenzwerten für PKWs.

Obwohl die maßgeblich zu den Ammoniakemissionen beiträgt, wurde in der mündlichen Urteilsbegründung kaum auf Versäumnisse bezüglich dieses Luftschadstoffs eingegangen. Eine detaillierte schriftliche Begründung steht noch aus und wird von Rechtsanwalt Prof. Remo Klinger, Vertreter der Umwelthilfe, erwartet.

Das Oberverwaltungsgericht fordert, dass die Bundesregierung das Programm so anpasst, dass es die Reduktionsziele der EU-NEC-Richtlinie erfüllt. Nach dieser Richtlinie müssen die in Deutschland bis 2030 im Vergleich zu 2005 um 29 % bei Ammoniak und um 65 % bei Stickstoffoxid gesenkt werden.

Die Deutsche Umwelthilfe hat aufgrund des Urteils Sofortmaßnahmen von der Bundesregierung gefordert. Dazu zählen die Nachrüstung oder von Dieselautos, die Einführung von Tempolimits auf Autobahnen und Landstraßen, die Reduzierung der Tierbestände, insbesondere in der Schweinehaltung, sowie die Einführung einer Filterpflicht für Baumaschinen und Holzheizungen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung kann gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in Revision gehen.

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