In der Debatte um die Stilllegung von Gasanschlüssen hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt. Ein Verbraucher, der nach der Installation einer Wärmepumpe keinen Gasanschluss mehr benötigte, wurde von der EWE NETZ GmbH mit einer Gebühr von knapp 1.000 Euro belastet. Diese Kosten, die zum 1. April 2025 offiziell in das Preisblatt des Unternehmens aufgenommen wurden, hatte er nicht erwartet.
Rechtmäßigkeit der Kostenforderung in Frage gestellt
Die EWE NETZ GmbH berief sich dabei auf Paragraph 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), um die Gebühren zu rechtfertigen. Dieser Paragraph, so das Unternehmen, ermögliche es ihnen, die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses an den Kunden weiterzugeben. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sah dies anders und reichte Klage beim Oberlandesgericht ein.
Gerichtsurteil zugunsten der Verbraucher
Das Gericht entschied zugunsten des Verbrauchers und stellte klar, dass Paragraph 9 NDAV nicht dazu berechtigt, pauschale Beträge für die Stilllegung eines Anschlusses zu verlangen. Der Paragraph sei vielmehr ein Verbraucherschutzgesetz und diene dem Schutz des Anschlussnehmers. Eine Stilllegung falle nicht unter den Begriff „Änderung“, wie es in der Verordnung definiert ist.
Kritik an pauschalen Gebühren
Ebenfalls kritisierte das Gericht die Praxis der EWE NETZ GmbH, diese Kosten im Preisblatt zu veröffentlichen und damit den Eindruck zu erwecken, sie seien legitimiert, pauschale Gebühren zu erheben. Laut den Richtern sei dies unrechtmäßig und verstoße gegen die Systematik der Verordnung (Az. 6 UKl 2/25).
Zukunft des Urteils noch ungewiss
Obwohl das Urteil eine deutliche Botschaft sendet, ist es noch nicht rechtskräftig. Die EWE Netz GmbH hat bereits Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Für betroffene Verbraucher bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in höheren Instanzen entwickeln wird.
